Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 25 BNatSchG vom 01.03.2010

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 25 BNatSchG, alle Änderungen durch Bekanntmachung LRAbwBek am 1. März 2010 und Änderungshistorie des BNatSchG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 25 BNatSchG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.03.2010 geltenden Fassung
§ 25 BNatSchG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.03.2010 geltenden Fassung
durch B. v. 28.04.2010 BGBl. I S. 450
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 25 Biosphärenreservate


(1) Biosphärenreservate sind einheitlich zu schützende und zu entwickelnde Gebiete, die

1. großräumig und für bestimmte Landschaftstypen charakteristisch sind,

2. in wesentlichen Teilen ihres Gebiets die Voraussetzungen eines Naturschutzgebiets, im Übrigen überwiegend eines Landschaftsschutzgebiets erfüllen,

3. vornehmlich der Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung einer durch hergebrachte vielfältige Nutzung geprägten Landschaft und der darin historisch gewachsenen Arten- und Biotopvielfalt, einschließlich Wild- und früherer Kulturformen wirtschaftlich genutzter oder nutzbarer Tier- und Pflanzenarten, dienen und

4. beispielhaft der Entwicklung und Erprobung von die Naturgüter besonders schonenden Wirtschaftsweisen dienen.

(2) Biosphärenreservate dienen, soweit es der Schutzzweck erlaubt, auch der Forschung und der Beobachtung von Natur und Landschaft sowie der Bildung für nachhaltige Entwicklung.

(3) Biosphärenreservate sind unter Berücksichtigung der durch die Großräumigkeit und Besiedlung gebotenen Ausnahmen über Kernzonen, Pflegezonen und Entwicklungszonen zu entwickeln und wie Naturschutzgebiete oder Landschaftsschutzgebiete zu schützen.

(4) Biosphärenreservate können auch als Biosphärengebiete oder Biosphärenregionen bezeichnet werden.

(Text alte Fassung)

 
(Text neue Fassung)


---
Anm. d. Red.:
- abweichendes Landesrecht Schleswig-Holstein zu § 25 siehe B. v. 28. April 2010 (BGBl. I S. 450)

 (keine frühere Fassung vorhanden)