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Änderung § 65 BNatSchG vom 01.03.2010

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§ 65 BNatSchG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.03.2010 geltenden Fassung
§ 65 BNatSchG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.03.2010 geltenden Fassung
durch B. v. 28.04.2010 BGBl. I S. 450
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 65 Duldungspflicht


(1) Eigentümer und sonstige Nutzungsberechtigte von Grundstücken haben Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege auf Grund von Vorschriften dieses Gesetzes, Rechtsvorschriften, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen worden sind oder fortgelten, oder Naturschutzrecht der Länder zu dulden, soweit dadurch die Nutzung des Grundstücks nicht unzumutbar beeinträchtigt wird. Weiter gehende Regelungen der Länder bleiben unberührt.

(2) Vor der Durchführung der Maßnahmen sind die Berechtigten in geeigneter Weise zu benachrichtigen.

(3) Die Befugnis der Bediensteten und Beauftragten der Naturschutzbehörden, zur Erfüllung ihrer Aufgaben Grundstücke zu betreten, richtet sich nach Landesrecht.

(Text alte Fassung)

 
(Text neue Fassung)


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Anm. d. Red.:
- abweichendes Landesrecht Schleswig-Holstein siehe B. v. 28. April 2010 (BGBl. I S. 450)

 (keine frühere Fassung vorhanden)