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Änderung § 27 BNatSchG vom 01.03.2010

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§ 27 BNatSchG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.03.2010 geltenden Fassung
§ 27 BNatSchG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.03.2010 geltenden Fassung
durch B. v. 26.07.2010 BGBl. I S. 970

(Textabschnitt unverändert)

§ 27 Naturparke


(1) Naturparke sind einheitlich zu entwickelnde und zu pflegende Gebiete, die

1. großräumig sind,

2. überwiegend Landschaftsschutzgebiete oder Naturschutzgebiete sind,

3. sich wegen ihrer landschaftlichen Voraussetzungen für die Erholung besonders eignen und in denen ein nachhaltiger Tourismus angestrebt wird,

4. nach den Erfordernissen der Raumordnung für Erholung vorgesehen sind,

5. der Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung einer durch vielfältige Nutzung geprägten Landschaft und ihrer Arten- und Biotopvielfalt dienen und in denen zu diesem Zweck eine dauerhaft umweltgerechte Landnutzung angestrebt wird und

6. besonders dazu geeignet sind, eine nachhaltige Regionalentwicklung zu fördern.

(2) Naturparke sollen entsprechend ihren in Absatz 1 beschriebenen Zwecken unter Beachtung der Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege geplant, gegliedert, erschlossen und weiterentwickelt werden.

(Text alte Fassung)


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Anm. d. Red.:
- abweichendes Landesrecht Schleswig-Holstein siehe B. v. 28. April 2010 (BGBl. I S. 450)

(Text neue Fassung)


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Anm. d. Red.:
- abweichendes Landesrecht Niedersachsen siehe B. v. 26. Juli 2010 (BGBl. I S. 970)
- abweichendes Landesrecht
Schleswig-Holstein siehe B. v. 28. April 2010 (BGBl. I S. 450)