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Änderung § 29 BNatSchG vom 15.05.2010

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§ 29 BNatSchG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 15.05.2010 geltenden Fassung
§ 29 BNatSchG n.F. (neue Fassung)
in der am 15.05.2010 geltenden Fassung
durch B. v. 17.05.2011 BGBl. I S. 842

(Textabschnitt unverändert)

§ 29 Geschützte Landschaftsbestandteile


(1) Geschützte Landschaftsbestandteile sind rechtsverbindlich festgesetzte Teile von Natur und Landschaft, deren besonderer Schutz erforderlich ist

1. zur Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts,

2. zur Belebung, Gliederung oder Pflege des Orts- oder Landschaftsbildes,

3. zur Abwehr schädlicher Einwirkungen oder

4. wegen ihrer Bedeutung als Lebensstätten bestimmter wild lebender Tier- und Pflanzenarten.

Der Schutz kann sich für den Bereich eines Landes oder für Teile des Landes auf den gesamten Bestand an Alleen, einseitigen Baumreihen, Bäumen, Hecken oder anderen Landschaftsbestandteilen erstrecken.

(2) Die Beseitigung des geschützten Landschaftsbestandteils sowie alle Handlungen, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des geschützten Landschaftsbestandteils führen können, sind nach Maßgabe näherer Bestimmungen verboten. Für den Fall der Bestandsminderung kann die Verpflichtung zu einer angemessenen und zumutbaren Ersatzpflanzung oder zur Leistung von Ersatz in Geld vorgesehen werden.

(3) Vorschriften des Landesrechts über den gesetzlichen Schutz von Alleen bleiben unberührt.

(Text alte Fassung)


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Anm. d. Red.:
- abweichendes Landesrecht Schleswig-Holstein zu § 29 siehe B. v. 28. April 2010 (BGBl. I S. 450)
- abweichendes Landesrecht Niedersachsen zu § 29 siehe B. v. 26. Juli 2010 (BGBl. I S. 970)

(Text neue Fassung)


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Anm. d. Red.:
- abweichendes Landesrecht Schleswig-Holstein zu § 29 siehe B. v. 28. April 2010 (BGBl. I S. 450)
- abweichendes Landesrecht Niedersachsen zu § 29 siehe B. v. 26. Juli 2010 (BGBl. I S. 970)
- abweichendes Landesrecht Sachsen siehe B. v. 17. Mai 2011 (BGBl. I S. 842)



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