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Änderung § 56 BNatSchG vom 14.10.2011

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§ 56 BNatSchG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 14.10.2011 geltenden Fassung
§ 56 BNatSchG n.F. (neue Fassung)
in der am 14.10.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 06.10.2011 BGBl. I S. 1986
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 56 Geltungs- und Anwendungsbereich


(1) Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten auch im Bereich der Küstengewässer sowie mit Ausnahme des Kapitels 2 nach Maßgabe des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 (BGBl. 1994 II S. 1798, 1799; 1995 II S. 602) und der nachfolgenden Bestimmungen ferner im Bereich der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels.

(Text alte Fassung)

(2) Auf die Errichtung und den Betrieb von Windkraftanlagen in der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone, die bis zum 1. Januar 2017 genehmigt worden sind, findet § 15 keine Anwendung.

(Text neue Fassung)

(2) In den in Absatz 1 genannten Meeresbereichen kann die Erklärung von Gebieten zu geschützten Teilen von Natur und Landschaft im Sinne des § 20 Absatz 2 auch dazu dienen, zusammenhängende und repräsentative Netze geschützter Meeresgebiete im Sinne des Artikels 13 Absatz 4 der Richtlinie 2008/56/EG aufzubauen.

(3)
Auf die Errichtung und den Betrieb von Windkraftanlagen in der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone, die bis zum 1. Januar 2017 genehmigt worden sind, findet § 15 keine Anwendung.

 (keine frühere Fassung vorhanden)