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Änderung § 53 BNatSchG vom 08.09.2015

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§ 53 BNatSchG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.09.2015 geltenden Fassung
§ 53 BNatSchG n.F. (neue Fassung)
in der am 08.09.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 421 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474

(Textabschnitt unverändert)

§ 53 Gebühren und Auslagen; Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen


(1) Das Bundesamt für Naturschutz erhebt für seine individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen nach den Vorschriften dieses Kapitels sowie nach den Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 338/97 in der jeweils geltenden Fassung sowie auf deren Grundlage erlassenen Verordnungen in der jeweils geltenden Fassung Gebühren und Auslagen.

(Text alte Fassung)

(2) 1 Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen, dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die gebührenpflichtigen Tatbestände, die Gebührensätze und die Auslagenerstattung zu bestimmen und dabei feste Sätze und Rahmensätze vorzusehen. 2 Die zu erstattenden Auslagen können abweichend vom Bundesgebührengesetz geregelt werden.

(Text neue Fassung)

(2) 1 Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen, dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die gebührenpflichtigen Tatbestände, die Gebührensätze und die Auslagenerstattung zu bestimmen und dabei feste Sätze und Rahmensätze vorzusehen. 2 Die zu erstattenden Auslagen können abweichend vom Bundesgebührengesetz geregelt werden.