Änderung § 40d BNatSchG vom 16.09.2017

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 40d BNatSchG, alle Änderungen durch Artikel 1 EU/1143/2014-DG am 16. September 2017 und Änderungshistorie des BNatSchG

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§ 40d BNatSchG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 16.09.2017 geltenden Fassung
§ 40d BNatSchG n.F. (neue Fassung)
in der am 16.09.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 08.09.2017 BGBl. I S. 3370
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 40d (neu)


(Text neue Fassung)

§ 40d Aktionsplan zu Pfaden invasiver Arten


vorherige Änderung

 


(1) 1 Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit beschließt nach Anhörung der Länder im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur sowie dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft einen Aktionsplan nach Artikel 13 der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 zu den Einbringungs- und Ausbreitungspfaden invasiver Arten nach § 7 Absatz 2 Nummer 9 Buchstabe a. 2 Satz 1 gilt auch für invasive Arten nach § 7 Absatz 2 Nummer 9 Buchstabe b, soweit die Kommission insoweit in einem Durchführungsrechtsakt nach Artikel 11 Absatz 2 Satz 2 eine Anwendung des Artikels 13 vorsieht, sowie für invasive Arten, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 aufgeführt sind.

(2) Der Aktionsplan ist mindestens alle sechs Jahre zu überarbeiten.

(3) 1 Anstatt eines Aktionsplans können auch mehrere Aktionspläne für verschiedene Einbringungs- und Ausbreitungspfade invasiver Arten beschlossen werden. 2 Für diese Aktionspläne gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.

 (keine frühere Fassung vorhanden)



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