Die
Direktzahlungen-Verpflichtungenverordnung vom
4. November 2004 (BGBl. I S. 2778), die zuletzt durch die Verordnung vom
19. Februar 2009 (BGBl. I S. 395) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 4 Absatz 5 Satz 2 Nummer 2 werden die Wörter „oder eines nach § 59 oder im Rahmen des § 60 des Bundesnaturschutzgesetzes anerkannten Vereins" durch die Wörter „oder einer vom Bund oder Land anerkannten Naturschutzvereinigung" ersetzt.
- 2.
- § 5 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
- „4.
- Feuchtgebiete: Biotope, die nach § 30 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 des Bundesnaturschutzgesetzes oder weiter gehenden landesrechtlichen Vorschriften geschützt und über die Biotopkartierung erfasst sind, mit einer Größe von höchstens 2.000 Quadratmetern,".
- b)
- In Nummer 5 werden die Wörter „nach landesrechtlichen Vorschriften als Naturdenkmale im Sinne des § 28 des Bundesnaturschutzgesetzes" durch die Wörter „als Naturdenkmäler im Sinne des § 28 des Bundesnaturschutzgesetzes" ersetzt.
V. v. 08.02.2010 BGBl. I S. 66