§ 14 - Wasserhaushaltsgesetz (WHG)

Artikel 1 G. v. 31.07.2009 BGBl. I S. 2585 (Nr. 51); zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 409
Geltung ab 01.03.2010; FNA: 753-13 Wasserwirtschaft
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§ 14 Besondere Vorschriften für die Erteilung der Bewilligung


§ 14 hat 4 frühere Fassungen und wird in 6 Vorschriften zitiert

(1) Die Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn die Gewässerbenutzung

1.
dem Benutzer ohne eine gesicherte Rechtsstellung nicht zugemutet werden kann,

2.
einem bestimmten Zweck dient, der nach einem bestimmten Plan verfolgt wird, und

3.
keine Benutzung im Sinne des § 9 Absatz 1 Nummer 4 und Absatz 2 Nummer 2 bis 4 ist, ausgenommen das Wiedereinleiten von nicht nachteilig verändertem Triebwasser bei Ausleitungskraftwerken.

(2) Die Bewilligung wird für eine bestimmte angemessene Frist erteilt, die in besonderen Fällen 30 Jahre überschreiten darf.

(3) 1Ist zu erwarten, dass die Gewässerbenutzung auf das Recht eines Dritten nachteilig einwirkt und erhebt dieser Einwendungen, so darf die Bewilligung nur erteilt werden, wenn die nachteiligen Wirkungen durch Inhalts- oder Nebenbestimmungen vermieden oder ausgeglichen werden. 2Ist dies nicht möglich, so darf die Bewilligung gleichwohl erteilt werden, wenn Gründe des Wohls der Allgemeinheit dies erfordern. 3In den Fällen des Satzes 2 ist der Betroffene zu entschädigen.

(4) 1Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend, wenn ein Dritter ohne Beeinträchtigung eines Rechts nachteilige Wirkungen dadurch zu erwarten hat, dass

1.
der Wasserabfluss, der Wasserstand oder die Wasserbeschaffenheit verändert,

2.
die bisherige Nutzung seines Grundstücks beeinträchtigt,

3.
seiner Wassergewinnungsanlage Wasser entzogen oder

4.
die ihm obliegende Gewässerunterhaltung erschwert

wird. 2Geringfügige und solche nachteiligen Wirkungen, die vermieden worden wären, wenn der Betroffene die ihm obliegende Gewässerunterhaltung ordnungsgemäß durchgeführt hätte, bleiben außer Betracht. 3Die Bewilligung darf auch dann erteilt werden, wenn der aus der beabsichtigten Gewässerbenutzung zu erwartende Nutzen den für den Betroffenen zu erwartenden Nachteil erheblich übersteigt.

(5) Hat der Betroffene nach Absatz 3 oder Absatz 4 gegen die Erteilung der Bewilligung Einwendungen erhoben und lässt sich zur Zeit der Entscheidung nicht feststellen, ob und in welchem Maße nachteilige Wirkungen eintreten werden, so ist die Entscheidung über die deswegen festzusetzenden Inhalts- oder Nebenbestimmungen und Entschädigungen einem späteren Verfahren vorzubehalten.

(6) 1Konnte der Betroffene nach Absatz 3 oder Absatz 4 nachteilige Wirkungen bis zum Ablauf der Frist zur Geltendmachung von Einwendungen nicht voraussehen, so kann er verlangen, dass dem Gewässerbenutzer nachträglich Inhalts- oder Nebenbestimmungen auferlegt werden. 2Können die nachteiligen Wirkungen durch nachträgliche Inhalts- oder Nebenbestimmungen nicht vermieden oder ausgeglichen werden, so ist der Betroffene im Sinne des Absatzes 3 zu entschädigen. 3Der Antrag ist nur innerhalb einer Frist von drei Jahren nach dem Zeitpunkt zulässig, zu dem der Betroffene von den nachteiligen Wirkungen der Bewilligung Kenntnis erhalten hat; er ist ausgeschlossen, wenn nach der Herstellung des der Bewilligung entsprechenden Zustands 30 Jahre vergangen sind.


---
Anm.
d. Red.:
-
abweichendes Landesrecht Niedersachsen zu § 14 siehe B. v. 26. Juli 2010 (BGBl. I S. 970)
-
abweichendes Landesrecht Sachsen siehe B. v. 19. Februar 2014 (BGBl. I S. 112)
-
abweichendes Landesrecht Sachsen-Anhalt siehe B. v. 11. April 2011 (BGBl. I S. 567)


Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Änderung wasser- und naturschutzrechtlicher Vorschriften zur Untersagung und zur Risikominimierung bei den Verfahren der Fracking-Technologie G. v. 4. August 2016 BGBl. I S. 1972 m.W.v. 11. Februar 2017

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Frühere Fassungen von § 14 WHG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 11.02.2017Artikel 1 Gesetz zur Änderung wasser- und naturschutzrechtlicher Vorschriften zur Untersagung und zur Risikominimierung bei den Verfahren der Fracking-Technologie
vom 04.08.2016 BGBl. I S. 1972
aktuell vorher 08.08.2013 (19.02.2014)Hinweis auf von Bundesrecht abweichendes Landesrecht (Sachsen)
vom 19.02.2014 BGBl. I S. 112
aktuell vorher 01.04.2011 (11.04.2011)Hinweis auf von Bundesrecht abweichendes Landesrecht (Sachsen-Anhalt)
vom 11.04.2011 BGBl. I S. 567
aktuell vorher 01.03.2010 (26.07.2010)Hinweis auf von Bundesrecht abweichendes Landesrecht (Niedersachsen)
vom 26.07.2010 BGBl. I S. 970
aktuellvor 01.03.2010 (26.07.2010)Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 14 WHG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 14 WHG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in WHG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 15 WHG Gehobene Erlaubnis (vom 11.02.2017)
... werden. (2) Für die gehobene Erlaubnis gelten § 11 Absatz 2 und § 14 Absatz 3 bis 5 entsprechend. --- Anm. d. Red.: - abweichendes ...
§ 18 WHG Widerruf der Erlaubnis und der Bewilligung (vom 01.01.2020)
... hat, 2. den Zweck der Benutzung so geändert hat, dass er mit dem Plan ( § 14 Absatz 1 Nummer 2 ) nicht mehr übereinstimmt. --- Anm. d. Red.: - abweichendes ...
§ 70 WHG Anwendbare Vorschriften, Verfahren (vom 31.08.2021)
... Für die Planfeststellung und die Plangenehmigung gelten § 13 Absatz 1 und § 14 Absatz 3 bis 6 entsprechend; im Übrigen gelten die §§ 72 bis 78 des Verwaltungsverfahrensgesetzes. ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung wasser- und naturschutzrechtlicher Vorschriften zur Untersagung und zur Risikominimierung bei den Verfahren der Fracking-Technologie
G. v. 04.08.2016 BGBl. I S. 1972
Artikel 1 NatSchRFrackingÄndG Änderung des Wasserhaushaltsgesetzes
... § 9 Absatz 2 Nummer 3 und 4 verwendet oder abgelagert werden." 3. In § 14 Absatz 1 Nummer 3 wird nach der Angabe „Nummer 2" die Angabe „bis 4" ...

Hinweis auf von Bundesrecht abweichendes Landesrecht (Sachsen)
B. v. 19.02.2014 BGBl. I S. 112
Bekanntmachung LRAbwBek
... der Abweichung d) Tag des Inkrafttretens § 14 des Wasserhaushaltsgesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), das zuletzt durch Arti-  ...

Hinweis auf von Bundesrecht abweichendes Landesrecht (Sachsen-Anhalt)
B. v. 11.04.2011 BGBl. I S. 567
Bekanntmachung LRAbwBek
... Nummer 5 des Grundgesetzes d) 1. April 2011 § 14 Absatz 4 Satz 1 des Wasserhaushalts- gesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585) a) ...


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