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§ 71 - Wasserhaushaltsgesetz (WHG)

Artikel 1 G. v. 31.07.2009 BGBl. I S. 2585 (Nr. 51); zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 409
Geltung ab 01.03.2010; FNA: 753-13 Wasserwirtschaft
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§ 71 Enteignungsrechtliche Regelungen



(1) 1Dient der Gewässerausbau dem Wohl der Allgemeinheit, so kann bei der Feststellung des Plans bestimmt werden, dass für seine Durchführung die Enteignung zulässig ist. 2Satz 1 gilt für die Plangenehmigung entsprechend, wenn Rechte anderer nur unwesentlich beeinträchtigt werden. 3In den Fällen der Sätze 1 und 2 ist die Feststellung der Zulässigkeit der Enteignung nicht selbständig anfechtbar.

(2) 1Die Enteignung ist zum Wohl der Allgemeinheit zulässig, soweit sie zur Durchführung eines festgestellten oder genehmigten Plans notwendig ist, der dem Küsten- oder Hochwasserschutz dient. 2Abweichend von Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, bedarf es keiner Bestimmung bei der Feststellung oder Genehmigung des Plans. 3Weitergehende Rechtsvorschriften der Länder bleiben unberührt.

(3) Der festgestellte oder genehmigte Plan ist dem Enteignungsverfahren zugrunde zu legen und für die Enteignungsbehörde bindend.

(4) Im Übrigen gelten die Enteignungsgesetze der Länder.


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Anm.
d. Red.:
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abweichendes Landesrecht Schleswig-Holstein siehe B. v. 18. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2595)



 
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Frühere Fassungen von § 71 WHG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2020Hinweis auf von Bundesrecht abweichendes Landesrecht (Schleswig-Holstein)
vom 18.12.2019 BGBl. I S. 2595
aktuell vorher 05.01.2018Artikel 1 Hochwasserschutzgesetz II
vom 30.06.2017 BGBl. I S. 2193
aktuell vorher 08.08.2013 (19.02.2014)Hinweis auf Änderungen des von Bundesrecht abweichenden Landesrechts (Sachsen)
vom 19.02.2014 BGBl. I S. 112
aktuell vorher 26.03.2010 (11.11.2010)Hinweis auf von Bundesrecht abweichendes Landesrecht (Schleswig-Holstein)
vom 11.11.2010 BGBl. I S. 1501
aktuellvor 26.03.2010 (11.11.2010)Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 71 WHG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 71 WHG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in WHG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Hinweis auf Änderungen des von Bundesrecht abweichenden Landesrechts (Sachsen)
B. v. 19.02.2014 BGBl. I S. 112, 113
Bekanntmachung LRAbwBek
...  S. 503) f) 8. August 2013 § 71 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), das zuletzt durch ...

Hinweis auf von Bundesrecht abweichendes Landesrecht (Sachsen)
B. v. 17.05.2011 BGBl. I S. 842
Bekanntmachung LRAbwBek
... Nummer 5 des Grundgesetzes d) 15. Mai 2010 § 71 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585) a) § 115 ...

Hinweis auf von Bundesrecht abweichendes Landesrecht (Schleswig-Holstein)
B. v. 11.11.2010 BGBl. I S. 1501
Bekanntmachung LRAbwBek
... 1 des Grundgesetzes d) 26. März 2010 § 71 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585) a) § 127 ...

Hochwasserschutzgesetz II
G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2193
Artikel 1 2. HochwSchG Änderung des Wasserhaushaltsgesetzes
... bei bestimmten Gewässerbenutzungen; Stoffregister". b) Die Angabe zu § 71 wird wie folgt gefasst: „§ 71 Enteignungsrechtliche Regelungen". ... b) Die Angabe zu § 71 wird wie folgt gefasst: „ § 71 Enteignungsrechtliche Regelungen". c) Nach § 71 wird folgende Angabe ... gefasst: „§ 71 Enteignungsrechtliche Regelungen". c) Nach § 71 wird folgende Angabe eingefügt: „§ 71a Vorzeitige ... der erforderlichen Maßnahmen innerhalb angemessener Fristen anordnen." 3. § 71 wird wie folgt gefasst: „§ 71 Enteignungsrechtliche Regelungen  ... Fristen anordnen." 3. § 71 wird wie folgt gefasst: „ § 71 Enteignungsrechtliche Regelungen (1) Dient der Gewässerausbau dem Wohl der ... (4) Im Übrigen gelten die Enteignungsgesetze der Länder." 4. Nach § 71 wird folgender § 71a eingefügt: „§ 71a Vorzeitige ...