§ 73 - Wasserhaushaltsgesetz (WHG)

Artikel 1 G. v. 31.07.2009 BGBl. I S. 2585 (Nr. 51); zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 409
Geltung ab 01.03.2010; FNA: 753-13 Wasserwirtschaft
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§ 73 Bewertung von Hochwasserrisiken, Risikogebiete


§ 73 wird in 10 Vorschriften zitiert

(1) 1Die zuständigen Behörden bewerten das Hochwasserrisiko und bestimmen danach die Gebiete mit signifikantem Hochwasserrisiko (Risikogebiete). 2Hochwasserrisiko ist die Kombination der Wahrscheinlichkeit des Eintritts eines Hochwasserereignisses mit den möglichen nachteiligen Hochwasserfolgen für die menschliche Gesundheit, die Umwelt, das Kulturerbe, wirtschaftliche Tätigkeiten und erhebliche Sachwerte.

(2) Die Risikobewertung muss den Anforderungen nach Artikel 4 Absatz 2 der Richtlinie 2007/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über die Bewertung und das Management von Hochwasserrisiken (ABl. L 288 vom 6.11.2007, S. 27) entsprechen.

(3) 1Die Bewertung der Hochwasserrisiken und die Bestimmung der Risikogebiete erfolgen für jede Flussgebietseinheit. 2Die Länder können bestimmte Küstengebiete, einzelne Einzugsgebiete oder Teileinzugsgebiete zur Bewertung der Risiken und zur Bestimmung der Risikogebiete statt der Flussgebietseinheit einer anderen Bewirtschaftungseinheit zuordnen.

(4) 1Die zuständigen Behörden tauschen für die Risikobewertung bedeutsame Informationen mit den zuständigen Behörden anderer Länder und Mitgliedstaaten der Europäischen Union aus, in deren Hoheitsgebiet die nach Absatz 3 maßgebenden Bewirtschaftungseinheiten auch liegen. 2Für die Bestimmung der Risikogebiete gilt § 7 Absatz 2 und 3 entsprechend.

(5) 1Die Hochwasserrisiken sind bis zum 22. Dezember 2011 zu bewerten. 2Die Bewertung ist nicht erforderlich, wenn die zuständigen Behörden vor dem 22. Dezember 2010

1.
nach Durchführung einer Bewertung des Hochwasserrisikos festgestellt haben, dass ein mögliches signifikantes Risiko für ein Gebiet besteht oder als wahrscheinlich gelten kann und eine entsprechende Zuordnung des Gebietes erfolgt ist oder

2.
Gefahrenkarten und Risikokarten gemäß § 74 sowie Risikomanagementpläne gemäß § 75 erstellt oder ihre Erstellung beschlossen haben.

(6) 1Die Risikobewertung und die Bestimmung der Risikogebiete nach Absatz 1 sowie die Entscheidungen und Maßnahmen nach Absatz 5 Satz 2 sind bis zum 22. Dezember 2018 und danach alle sechs Jahre zu überprüfen und erforderlichenfalls zu aktualisieren. 2Dabei ist den voraussichtlichen Auswirkungen des Klimawandels auf das Hochwasserrisiko Rechnung zu tragen.

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Zitierungen von § 73 WHG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 73 WHG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in WHG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 74 WHG Gefahrenkarten und Risikokarten (vom 05.01.2018)
... Die zuständigen Behörden erstellen für die Risikogebiete in den nach § 73 Absatz 3 maßgebenden Bewirtschaftungseinheiten Gefahrenkarten und Risikokarten in dem Maßstab, ...
§ 75 WHG Risikomanagementpläne
... fest, insbesondere zur Verringerung möglicher nachteiliger Hochwasserfolgen für die in § 73 Absatz 1 Satz 2 genannten Schutzgüter und, soweit erforderlich, für nichtbauliche Maßnahmen der ... 80 eine einvernehmliche Lösung gefunden worden ist. (5) Liegen die nach § 73 Absatz 3 maßgebenden Bewirtschaftungseinheiten vollständig auf deutschem Hoheitsgebiet, ist ein ...
§ 76 WHG Überschwemmungsgebiete an oberirdischen Gewässern (vom 01.08.2013)
... setzt durch Rechtsverordnung 1. innerhalb der Risikogebiete oder der nach § 73 Absatz 5 Satz 2 Nummer 1 zugeordneten Gebiete mindestens die Gebiete, in denen ein Hochwasserereignis statistisch einmal in ...
§ 79 WHG Information und aktive Beteiligung
... Die zuständigen Behörden veröffentlichen die Bewertung nach § 73 Absatz 1 , die Gefahrenkarten und Risikokarten nach § 74 Absatz 1 und die Risikomanagementpläne ...
 
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Zitat in folgenden Normen

Baugesetzbuch (BauGB)
neugefasst durch B. v. 03.11.2017 BGBl. I S. 3634; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 20.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 394
§ 5 BauGB Inhalt des Flächennutzungsplans (vom 01.01.2024)
... im Sinne des § 76 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie als Risikogebiete im Sinne des § 73 Absatz 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes bestimmte Gebiete sollen im Flächennutzungsplan vermerkt werden. (5) Dem ...
§ 9 BauGB Inhalt des Bebauungsplans (vom 01.01.2024)
... im Sinne des § 76 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie als Risikogebiete im Sinne des § 73 Absatz 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes bestimmte Gebiete sollen im Bebauungsplan vermerkt werden. (7) Der Bebauungsplan setzt ...

Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG)
neugefasst durch B. v. 18.03.2021 BGBl. I S. 540; zuletzt geändert durch Artikel 10 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 409
Anlage 3 UVPG Kriterien für die Vorprüfung im Rahmen einer Umweltverträglichkeitsprüfung (vom 29.07.2017)
... Heilquellenschutzgebiete nach § 53 Absatz 4 des Wasserhaushaltsgesetzes, Risikogebiete nach § 73 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie Überschwemmungsgebiete nach § 76 des Wasserhaushaltsgesetzes, 2.3.9 ...

Verordnung über die Raumordnung im Bund für einen länderübergreifenden Hochwasserschutz (BRPHV)
V. v. 19.08.2021 BGBl. I S. 3712
Anlage BRPHV (zu § 1) Länderübergreifender Raumordnungsplan für den Hochwasserschutz
... des Klimawandels überprüft und gegebenenfalls angepasst werden. Die Vorschriften des § 73 Absatz 6 und des § 75 Absatz 6 Satz 3 und 4 WHG bleiben unberührt. 3. ... - jeweils angepasst an die örtliche Situation - vereinbar ist. Die Vorschriften des § 73 Absatz 3 und 4 und des § 75 Absatz 4 und 5 WHG bleiben unberührt. II. Schutz vor ... ihrer Grundlagen kann auch die alle sechs Jahre zu erfolgende Bewertung des Hochwasserrisikos ( § 73 Absatz 6 WHG i. V. m. Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b Hochwasserrisikomanagement-Richtlinie (RL 2007/60/EG)) ... des Klimawandels überprüft und gegebenenfalls angepasst werden. Die Vorschriften des § 73 Absatz 6 und des § 75 Absatz 6 Satz 3 und 4 WHG bleiben unberührt.  ... erzielt würde: 18 Jahre entspräche drei Arbeitszyklen. Auf § 73 Absatz 6 und § 75 Absatz 6 WHG und den dortigen Sechs-Jahres-Zeitraum wird hingewiesen. Zum ... sollen überprüft und gegebenenfalls angepasst werden. Durch den Verweis auf § 73 Absatz 6 WHG und auf § 75 Absatz 6 Satz 3 und 4 WHG wird deren Geltung klarstellend bestätigt. ... - jeweils angepasst an die örtliche Situation - vereinbar ist. Die Vorschriften des § 73 Absatz 3 und 4 und des § 75 Absatz 4 und 5 WHG bleiben unberührt.  ... Niederschlagswasserbewirtschaftung geprüft werden. Durch den Verweis auf § 73 Absatz 3 und 4 WHG sowie auf § 75 Absatz 4 und 5 WHG wird deren Geltung klarstellend bestätigt.  ... Nach § 76 Absatz 2 WHG erfolgt innerhalb der nach § 73 Absatz 1 WHG definierten Risikogebiete eine Festsetzung von Überschwemmungsgebieten. Hierbei sind ... Gesundheit, die Umwelt, das Kulturerbe, wirtschaftliche Tätigkeiten und erhebliche Sachwerte ( § 73 WHG ). Hochwasserschutzanlagen Zum technischen Hochwasserschutz ... und damit die genannten Wirkungen erzielt werden. Risikogebiete § 73 Absatz 1 Satz 1 WHG : Gebiete mit signifikantem Hochwasserrisiko. Hochwasserrisiko ist die Kombination der ... die Umwelt, das Kulturerbe, wirtschaftliche Tätigkeiten und erhebliche Sachwerte (vgl. dazu § 73 Absatz 1 Satz 2 WHG ). Ein signifikantes Hochwasserrisiko besteht auch für Gebiete, die erst bei einem ... als Überschwemmungsgebiete fest: 1. innerhalb der Risikogebiete oder der nach § 73 Absatz 5 Satz 2 Nummer 1 WHG zugeordneten Gebiete mindestens die Gebiete, in denen ein Hochwasserereignis statistisch einmal in ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Neuregelung des Wasserrechts
G. v. 31.07.2009 BGBl. I S. 2585
Artikel 4 WRNG Änderung des Baugesetzbuchs
... „§ 76 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie als Risikogebiete im Sinne des § 73 Absatz 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes bestimmte Gebiete" ersetzt. 2. § ... „§ 76 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie als Risikogebiete im Sinne des § 73 Absatz 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes bestimmte Gebiete" ersetzt. 3. Nummer ...

Rechtsbereinigungsgesetz Umwelt (RGU)
G. v. 11.08.2009 BGBl. I S. 2723
Artikel 1 RGU Änderung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung
... Heilquellenschutzgebiete nach § 53 Absatz 4 des Wasserhaushaltsgesetzes, Risikogebiete nach § 73 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie Überschwemmungsgebiete nach § 76 des Wasserhaushaltsgesetzes, 2.3.9 ...


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