§ 75 - Wasserhaushaltsgesetz (WHG)

Artikel 1 G. v. 31.07.2009 BGBl. I S. 2585 (Nr. 51); zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 409
Geltung ab 01.03.2010; FNA: 753-13 Wasserwirtschaft
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§ 75 Risikomanagementpläne


§ 75 wird in 8 Vorschriften zitiert

(1) 1Die zuständigen Behörden stellen für die Risikogebiete auf der Grundlage der Gefahrenkarten und Risikokarten Risikomanagementpläne nach den Vorschriften der Absätze 2 bis 6 auf. 2§ 7 Absatz 4 Satz 1 gilt entsprechend.

(2) 1Risikomanagementpläne dienen dazu, die nachteiligen Folgen, die an oberirdischen Gewässern mindestens von einem Hochwasser mit mittlerer Wahrscheinlichkeit und beim Schutz von Küstengebieten mindestens von einem Extremereignis ausgehen, zu verringern, soweit dies möglich und verhältnismäßig ist. 2Die Pläne legen für die Risikogebiete angemessene Ziele für das Risikomanagement fest, insbesondere zur Verringerung möglicher nachteiliger Hochwasserfolgen für die in § 73 Absatz 1 Satz 2 genannten Schutzgüter und, soweit erforderlich, für nichtbauliche Maßnahmen der Hochwasservorsorge und für die Verminderung der Hochwasserwahrscheinlichkeit.

(3) 1In die Risikomanagementpläne sind zur Erreichung der nach Absatz 2 festgelegten Ziele Maßnahmen aufzunehmen. 2Risikomanagementpläne müssen mindestens die im Anhang der Richtlinie 2007/60/EG genannten Angaben enthalten und die Anforderungen nach Artikel 7 Absatz 3 Satz 2 bis 4 dieser Richtlinie erfüllen.

(4) 1Risikomanagementpläne dürfen keine Maßnahmen enthalten, die das Hochwasserrisiko für andere Länder und Staaten im selben Einzugsgebiet oder Teileinzugsgebiet erheblich erhöhen. 2Satz 1 gilt nicht, wenn die Maßnahmen mit dem betroffenen Land oder Staat koordiniert worden sind und im Rahmen des § 80 eine einvernehmliche Lösung gefunden worden ist.

(5) 1Liegen die nach § 73 Absatz 3 maßgebenden Bewirtschaftungseinheiten vollständig auf deutschem Hoheitsgebiet, ist ein einziger Risikomanagementplan oder sind mehrere auf der Ebene der Flussgebietseinheit koordinierte Risikomanagementpläne zu erstellen. 2Für die Koordinierung der Risikomanagementpläne mit anderen Staaten gilt § 7 Absatz 3 entsprechend mit dem Ziel, einen einzigen Risikomanagementplan oder mehrere auf der Ebene der Flussgebietseinheit koordinierte Pläne zu erstellen. 3Gelingt dies nicht, so ist auf eine möglichst weitgehende Koordinierung nach Satz 2 hinzuwirken.

(6) 1Die Risikomanagementpläne sind bis zum 22. Dezember 2015 zu erstellen. 2Satz 1 gilt nicht, wenn bis zum 22. Dezember 2010 vergleichbare Pläne vorliegen, deren Informationsgehalt den Anforderungen der Absätze 2 bis 4 entspricht. 3Alle Pläne sind bis zum 22. Dezember 2021 und danach alle sechs Jahre unter Berücksichtigung der voraussichtlichen Auswirkungen des Klimawandels auf das Hochwasserrisiko zu überprüfen und erforderlichenfalls zu aktualisieren. 4Dabei umfasst die Überprüfung der vergleichbaren Pläne im Sinne von Satz 2 zum 22. Dezember 2021 auch ihre Übereinstimmung mit den Anforderungen der Absätze 2 bis 4.

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Zitierungen von § 75 WHG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 75 WHG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in WHG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 73 WHG Bewertung von Hochwasserrisiken, Risikogebiete
... und Risikokarten gemäß § 74 sowie Risikomanagementpläne gemäß § 75 erstellt oder ihre Erstellung beschlossen haben. (6) Die Risikobewertung und ...
§ 78a WHG Sonstige Schutzvorschriften für festgesetzte Überschwemmungsgebiete (vom 05.01.2018)
... Zielen des vorsorgenden Hochwasserschutzes gemäß § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 und § 75 Absatz 2 entgegenstehen, 7. die Umwandlung von Grünland in Ackerland, 8. die ...
§ 79 WHG Information und aktive Beteiligung
... Gefahrenkarten und Risikokarten nach § 74 Absatz 1 und die Risikomanagementpläne nach § 75 Absatz 1 . Sie fördern eine aktive Beteiligung der interessierten Stellen bei der ... bei der Aufstellung, Überprüfung und Aktualisierung der Risikomanagementpläne nach § 75 und koordinieren diese mit den Maßnahmen nach § 83 Absatz 4 und § 85.  ...
§ 80 WHG Koordinierung
...  (2) Die zuständigen Behörden koordinieren die Erstellung und die nach § 75 Absatz 6 Satz 3 erforderliche Aktualisierung der Risikomanagementpläne mit den Bewirtschaftungsplänen ...
 
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Zitat in folgenden Normen

Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG)
neugefasst durch B. v. 18.03.2021 BGBl. I S. 540; zuletzt geändert durch Artikel 10 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 409
Anlage 5 UVPG Liste "SUP-pflichtiger Pläne und Programme" (vom 01.01.2024)
... wesentlich hinausreichen 1.3 Risikomanagementpläne nach § 75 des Wasserhaushaltsgesetzes und die Aktua- lisierung der vergleichbaren Pläne ...

Verordnung über die Raumordnung im Bund für einen länderübergreifenden Hochwasserschutz (BRPHV)
V. v. 19.08.2021 BGBl. I S. 3712
Anlage BRPHV (zu § 1) Länderübergreifender Raumordnungsplan für den Hochwasserschutz
... und gegebenenfalls angepasst werden. Die Vorschriften des § 73 Absatz 6 und des § 75 Absatz 6 Satz 3 und 4 WHG bleiben unberührt. 3. Grenzüberschreitende Koordinierung  ... die örtliche Situation - vereinbar ist. Die Vorschriften des § 73 Absatz 3 und 4 und des § 75 Absatz 4 und 5 WHG bleiben unberührt. II. Schutz vor Hochwasser ausgenommen ... und gegebenenfalls angepasst werden. Die Vorschriften des § 73 Absatz 6 und des § 75 Absatz 6 Satz 3 und 4 WHG bleiben unberührt.  ... erzielt würde: 18 Jahre entspräche drei Arbeitszyklen. Auf § 73 Absatz 6 und § 75 Absatz 6 WHG und den dortigen Sechs-Jahres-Zeitraum wird hingewiesen. Zum Begriff ... gegebenenfalls angepasst werden. Durch den Verweis auf § 73 Absatz 6 WHG und auf § 75 Absatz 6 Satz 3 und 4 WHG wird deren Geltung klarstellend bestätigt. Adressat der Festlegung sind die in ... die örtliche Situation - vereinbar ist. Die Vorschriften des § 73 Absatz 3 und 4 und des § 75 Absatz 4 und 5 WHG bleiben unberührt.  ... geprüft werden. Durch den Verweis auf § 73 Absatz 3 und 4 WHG sowie auf § 75 Absatz 4 und 5 WHG wird deren Geltung klarstellend bestätigt. Zu den Adressaten und zur ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Neuregelung des Wasserrechts
G. v. 31.07.2009 BGBl. I S. 2585
Artikel 2 WRNG Änderung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung
... oder Programm 1.3 Risikomanagementpläne nach § 75 des Wasserhaushaltsgesetzes und die Aktua- lisierung der vergleichbaren Pläne ...

Hochwasserschutzgesetz II
G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2193
Artikel 1 2. HochwSchG Änderung des Wasserhaushaltsgesetzes
... Zielen des vorsorgenden Hochwasserschutzes gemäß § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 und § 75 Absatz 2 entgegenstehen, 7. die Umwandlung von Grünland in Ackerland, 8. die ...


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