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§ 97 - Wasserhaushaltsgesetz (WHG)

Artikel 1 G. v. 31.07.2009 BGBl. I S. 2585 (Nr. 51); zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 409
Geltung ab 01.03.2010; FNA: 753-13 Wasserwirtschaft
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§ 97 Entschädigungspflichtige Person



1Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, hat die Entschädigung zu leisten, wer unmittelbar durch den Vorgang begünstigt wird, der die Entschädigungspflicht auslöst. 2Sind mehrere unmittelbar begünstigt, so haften sie als Gesamtschuldner. 3Ist niemand unmittelbar begünstigt, so hat das Land die Entschädigung zu leisten. 4Lässt sich zu einem späteren Zeitpunkt eine begünstigte Person bestimmen, hat sie die aufgewandten Entschädigungsbeträge dem Land zu erstatten.



 

Zitierungen von § 97 WHG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 97 WHG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in WHG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 96 WHG Art und Umfang von Entschädigungspflichten
... in Geld das Eigentum an einem Ersatzgrundstück zu verschaffen. (5) Ist nach § 97 die begünstigte Person entschädigungspflichtig, kann die anspruchsberechtigte Person ...
§ 99 WHG Ausgleich (vom 01.01.2020)
... Im Übrigen gelten für einen Ausgleich nach Satz 1 § 96 Absatz 1 und 5 und § 97 entsprechend. --- Anm. d. Red.: - abweichendes Landesrecht ...