Änderung § 108 WHG vom 31.08.2021

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 2 RL2023/2413-UG am 31. August 2021 und Änderungshistorie des WHG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 108 WHG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 31.08.2021 geltenden Fassung
§ 108 WHG n.F. (neue Fassung)
in der am 15.08.2025 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 12.08.2025 BGBl. 2025 I Nr. 189
 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 108 (neu)


(Text neue Fassung)

§ 108 Übergangsbestimmung für Verfahren zur Zulassung von Vorhaben zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen


vorherige Änderung

 


Wurde vor dem 15. August 2025 ein Zulassungs- oder ein Befreiungsverfahren eingeleitet, auf das die Vorschriften des § 11a, auch in Verbindung mit § 38 Absatz 5 Satz 3, § 52 Absatz 1 Satz 4, § 70 Absatz 1 Satz 2 oder § 78 Absatz 5 Satz 3 in ihrer jeweils ab dem 15. August 2025 geltenden Fassung anzuwenden wären, so führt die zuständige Behörde dieses Verfahren nach dem vor dem 15. August 2025 geltenden Recht fort.

 



Vorschriftensuche

Anzeige
Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Änderungsalarm | Web-Widget | RSS-Feed