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Änderung § 91 WHG vom 01.03.2010

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§ 91 WHG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.03.2010 geltenden Fassung
§ 91 WHG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.03.2012 geltenden Fassung
durch B. v. 19.02.2015 BGBl. I S. 153
 
(Textabschnitt unverändert)

§ 91 Gewässerkundliche Maßnahmen


(Text alte Fassung)

Die zuständige Behörde kann Eigentümer und Nutzungsberechtigte von Grundstücken verpflichten, die Errichtung und den Betrieb von Messanlagen sowie die Durchführung von Probebohrungen und Pumpversuchen zu dulden, soweit dies der Ermittlung gewässerkundlicher Grundlagen dient, die für die Gewässerbewirtschaftung erforderlich sind. Entsteht durch eine Maßnahme nach Satz 1 ein Schaden am Grundstück, hat der Eigentümer gegen den Träger der gewässerkundlichen Maßnahme Anspruch auf Schadenersatz. Satz 2 gilt entsprechend für den Nutzungsberechtigten, wenn wegen des Schadens am Grundstück die Grundstücksnutzung beeinträchtigt wird.

(Text neue Fassung)

1 Die zuständige Behörde kann Eigentümer und Nutzungsberechtigte von Grundstücken verpflichten, die Errichtung und den Betrieb von Messanlagen sowie die Durchführung von Probebohrungen und Pumpversuchen zu dulden, soweit dies der Ermittlung gewässerkundlicher Grundlagen dient, die für die Gewässerbewirtschaftung erforderlich sind. 2 Entsteht durch eine Maßnahme nach Satz 1 ein Schaden am Grundstück, hat der Eigentümer gegen den Träger der gewässerkundlichen Maßnahme Anspruch auf Schadenersatz. 3 Satz 2 gilt entsprechend für den Nutzungsberechtigten, wenn wegen des Schadens am Grundstück die Grundstücksnutzung beeinträchtigt wird.


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Anm. d. Red.:
- abweichendes Landesrecht Bayern zu § 91 Satz 1 siehe B. v. 17. März 2010 (BGBl. I S. 275), B. v. 19. Februar 2015 (BGBl. I S. 153)


 

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