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Änderung § 18 WHG vom 01.03.2010
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§ 18 WHG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.03.2010 geltenden Fassung | § 18 WHG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2020 geltenden Fassung durch B. v. 18.12.2019 BGBl. I S. 2595 |
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(Textabschnitt unverändert) § 18 Widerruf der Erlaubnis und der Bewilligung | |
(1) Die Erlaubnis ist widerruflich. | |
(Text alte Fassung) (2) Die Bewilligung darf aus den in § 49 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 bis 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes genannten Gründen widerrufen werden. Die Bewilligung kann ferner ohne Entschädigung ganz oder teilweise widerrufen werden, wenn der Inhaber der Bewilligung | (Text neue Fassung) (2) 1 Die Bewilligung darf aus den in § 49 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 bis 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes genannten Gründen widerrufen werden. 2 Die Bewilligung kann ferner ohne Entschädigung ganz oder teilweise widerrufen werden, wenn der Inhaber der Bewilligung |
1. die Benutzung drei Jahre ununterbrochen nicht ausgeübt oder ihrem Umfang nach erheblich unterschritten hat, 2. den Zweck der Benutzung so geändert hat, dass er mit dem Plan (§ 14 Absatz 1 Nummer 2) nicht mehr übereinstimmt. | |
--- Anm. d. Red.: - abweichendes Landesrecht Bayern zu § 18 Abs. 2 siehe B. v. 17. März 2010 (BGBl. I S. 275), B. v. 19. Februar 2015 (BGBl. I S. 152, 153) - abweichendes Landesrecht Bremen siehe B. v. 8. Juni 2011 (BGBl. I S. 1010) - abweichendes Landesrecht Schleswig-Holstein siehe B. v. 18. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2595) | |
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