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Änderung § 71 WHG vom 26.03.2010

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§ 71 WHG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 26.03.2010 geltenden Fassung
§ 71 WHG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2020 geltenden Fassung
durch B. v. 18.12.2019 BGBl. I S. 2595
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 71 Enteignungsrechtliche Vorwirkung


(Text neue Fassung)

§ 71 Enteignungsrechtliche Regelungen


vorherige Änderung

Dient der Gewässerausbau dem Wohl der Allgemeinheit, so kann bei der Feststellung des Plans bestimmt werden, dass für seine Durchführung die Enteignung zulässig ist. Satz 1 gilt für die Plangenehmigung entsprechend, wenn Rechte anderer nur unwesentlich beeinträchtigt werden. Der festgestellte oder genehmigte Plan ist dem Enteignungsverfahren zugrunde zu legen und für die Enteignungsbehörde bindend.



(1) 1 Dient der Gewässerausbau dem Wohl der Allgemeinheit, so kann bei der Feststellung des Plans bestimmt werden, dass für seine Durchführung die Enteignung zulässig ist. 2 Satz 1 gilt für die Plangenehmigung entsprechend, wenn Rechte anderer nur unwesentlich beeinträchtigt werden. 3 In den Fällen der Sätze 1 und 2 ist die Feststellung der Zulässigkeit der Enteignung nicht selbständig anfechtbar.

(2) 1 Die Enteignung ist zum Wohl der Allgemeinheit zulässig, soweit sie zur Durchführung eines festgestellten oder genehmigten Plans notwendig ist, der dem Küsten- oder Hochwasserschutz dient. 2 Abweichend von Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, bedarf es keiner Bestimmung bei der Feststellung oder Genehmigung des Plans. 3 Weitergehende Rechtsvorschriften der Länder bleiben unberührt.

(3)
Der festgestellte oder genehmigte Plan ist dem Enteignungsverfahren zugrunde zu legen und für die Enteignungsbehörde bindend.

(4) Im Übrigen gelten die Enteignungsgesetze der Länder.


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Anm. d. Red.:
- abweichendes Landesrecht Schleswig-Holstein siehe B. v. 18. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2595)