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Änderung § 99 WHG vom 26.03.2010

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§ 99 WHG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 26.03.2010 geltenden Fassung
§ 99 WHG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2020 geltenden Fassung
durch B. v. 18.12.2019 BGBl. I S. 2595
 
(Textabschnitt unverändert)

§ 99 Ausgleich


(Text alte Fassung)

Ein Ausgleich nach § 52 Absatz 5 und § 78 Absatz 5 Satz 2 ist in Geld zu leisten. Im Übrigen gelten für einen Ausgleich nach Satz 1 § 96 Absatz 1 und 5 und § 97 entsprechend.

(Text neue Fassung)

1 Ein Ausgleich nach § 52 Absatz 5 und § 78a Absatz 5 Satz 4 ist in Geld zu leisten. 2 Im Übrigen gelten für einen Ausgleich nach Satz 1 § 96 Absatz 1 und 5 und § 97 entsprechend.


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Anm. d. Red.:
- abweichendes Landesrecht Schleswig-Holstein siehe B. v. 11. November 2010 (BGBl. I S. 1501) und 18. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2595)


 

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