Änderung § 99 WHG vom 11.06.2019

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§ 99 WHG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 11.06.2019 geltenden Fassung
§ 99 WHG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2020 geltenden Fassung
durch B. v. 18.12.2019 BGBl. I S. 2595
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 99 Ausgleich


(Text alte Fassung)

1 Ein Ausgleich nach § 52 Absatz 5 und § 78 Absatz 5 Satz 2 ist in Geld zu leisten. 2 Im Übrigen gelten für einen Ausgleich nach Satz 1 § 96 Absatz 1 und 5 und § 97 entsprechend.


---
Anm. d. Red.:
- abweichendes Landesrecht Schleswig-Holstein siehe B. v. 11. November 2010 (BGBl. I S. 1501)

(Text neue Fassung)

1 Ein Ausgleich nach § 52 Absatz 5 und § 78a Absatz 5 Satz 4 ist in Geld zu leisten. 2 Im Übrigen gelten für einen Ausgleich nach Satz 1 § 96 Absatz 1 und 5 und § 97 entsprechend.


---
Anm. d. Red.:
- abweichendes Landesrecht Schleswig-Holstein siehe B. v. 11. November 2010 (BGBl. I S. 1501) und 18. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2595)

(heute geltende Fassung) 



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