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Änderung § 108 WHG vom 31.08.2021

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§ 108 WHG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 31.08.2021 geltenden Fassung
§ 108 WHG n.F. (neue Fassung)
in der am 31.08.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 18.08.2021 BGBl. I S. 3901
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 108 (neu)


(Text neue Fassung)

§ 108 Übergangsbestimmung für Verfahren zur Zulassung von Vorhaben zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen


vorherige Änderung

 


Wurde vor dem 31. August 2021 ein Zulassungs- oder Befreiungsverfahren eingeleitet, auf das die Vorschriften des § 11a, auch in Verbindung mit § 38 Absatz 5 Satz 3, § 52 Absatz 1 Satz 4, § 70 Absatz 1 Satz 2 oder § 78 Absatz 5 Satz 3 Anwendung fänden, so führt die zuständige Behörde dieses Verfahren nach dem vor dem 31. August 2021 geltenden Recht fort.