| § 70 WHG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 15.08.2025 geltenden Fassung | § 70 WHG n.F. (neue Fassung) in der am 15.08.2025 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 12.08.2025 BGBl. 2025 I Nr. 189 |
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(Textabschnitt unverändert) § 70 Anwendbare Vorschriften, Verfahren | |
| (Text alte Fassung) (1) 1 Für die Planfeststellung und die Plangenehmigung gelten § 13 Absatz 1 und § 14 Absatz 3 bis 6 entsprechend; im Übrigen gelten die §§ 72 bis 78 des Verwaltungsverfahrensgesetzes. 2 Für die Erteilung von Planfeststellungen und Plangenehmigungen im Zusammenhang mit der Errichtung, dem Betrieb und der Modernisierung von Anlagen zur Nutzung von Wasserkraft, ausgenommen Pumpspeicherkraftwerke, gilt § 11a Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 bis 5 entsprechend; die §§ 71a bis 71e des Verwaltungsverfahrensgesetzes sind anzuwenden. | (Text neue Fassung) (1) 1 Für die Planfeststellung und die Plangenehmigung gelten § 13 Absatz 1 und § 14 Absatz 3 bis 6 entsprechend; im Übrigen gelten die §§ 72 bis 78 des Verwaltungsverfahrensgesetzes. 2 § 11a Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 bis 7 gilt entsprechend für die Erteilung von Planfeststellungen und Plangenehmigungen im Zusammenhang mit der Errichtung, dem Betrieb und der Modernisierung von 1. Anlagen zur Nutzung von Wasserkraft, ausgenommen Pumpspeicherkraftwerke, und 2. Wärmepumpen, die das Wasser eines oberirdischen Gewässers als Wärmequelle nutzen; die §§ 71a bis 71e des Verwaltungsverfahrensgesetzes sind anzuwenden. |
(2) Das Planfeststellungsverfahren für einen Gewässerausbau, für den nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht, muss den Anforderungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung entsprechen. (3) Erstreckt sich ein beabsichtigter Ausbau auf ein Gewässer, das der Verwaltung mehrerer Länder untersteht, und ist ein Einvernehmen über den Ausbauplan nicht zu erreichen, so soll die Bundesregierung auf Antrag eines beteiligten Landes zwischen den Ländern vermitteln. --- Anm. d. Red.: - abweichendes Landesrecht Bayern siehe B. v. 17. März 2010 (BGBl. I S. 275) und 19. Februar 2015 (BGBl. I S. 152, 153) - abweichendes Landesrecht Bremen siehe B. v. 8. Juni 2011 (BGBl. I S. 1010) - abweichendes Landesrecht Hessen siehe B. v. 13. April 2011 (BGBl. I S. 606) - abweichendes Landesrecht Niedersachsen siehe B. v. 26. Juli 2010 (BGBl. I S. 970) - abweichendes Landesrecht Rheinland-Pfalz siehe B. v. 14. April 2016 (BGBl. I S. 715) - abweichendes Landesrecht Schleswig-Holstein siehe B. v. 11. November 2010 (BGBl. I S. 1501) und 18. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2595) | |