§ 2 WHG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.03.2010 geltenden Fassung | § 2 WHG n.F. (neue Fassung) in der am 01.03.2010 geltenden Fassung durch B. v. 17.03.2010 BGBl. I S. 275 |
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(Textabschnitt unverändert) § 2 Anwendungsbereich | |
(1) Dieses Gesetz gilt für folgende Gewässer: 1. oberirdische Gewässer, 2. Küstengewässer, 3. Grundwasser. Es gilt auch für Teile dieser Gewässer. (2) Die Länder können kleine Gewässer von wasserwirtschaftlich untergeordneter Bedeutung, insbesondere Straßenseitengräben als Bestandteil von Straßen, Be- und Entwässerungsgräben, sowie Heilquellen von den Bestimmungen dieses Gesetzes ausnehmen. Dies gilt nicht für die Haftung für Gewässerveränderungen nach den §§ 89 und 90. | |
(Text alte Fassung) | (Text neue Fassung) --- Anm. d. Red.: - abweichendes Landesrecht Bayern siehe B. v. 17. März 2010 (BGBl. I S. 275) |