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Änderung § 25 WHG vom 01.03.2010

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§ 25 WHG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.03.2010 geltenden Fassung
§ 25 WHG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.03.2010 geltenden Fassung
durch B. v. 17.03.2010 BGBl. I S. 275
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 25 Gemeingebrauch


Jede Person darf oberirdische Gewässer in einer Weise und in einem Umfang benutzen, wie dies nach Landesrecht als Gemeingebrauch zulässig ist, soweit nicht Rechte anderer dem entgegenstehen und soweit Befugnisse oder der Eigentümer- oder Anliegergebrauch anderer nicht beeinträchtigt werden. Der Gemeingebrauch umfasst nicht das Einbringen und Einleiten von Stoffen in oberirdische Gewässer. Die Länder können den Gemeingebrauch erstrecken auf

1. das schadlose Einleiten von Niederschlagswasser,

2. das Einbringen von Stoffen in oberirdische Gewässer für Zwecke der Fischerei, wenn dadurch keine signifikanten nachteiligen Auswirkungen auf den Gewässerzustand zu erwarten sind.

(Text alte Fassung)

 
(Text neue Fassung)


---
Anm. d. Red.:
- abweichendes Landesrecht Bayern zu § 25 Satz 3 Nr. 2 siehe B. v. 17. März 2010 (BGBl. I S. 275)

 (keine frühere Fassung vorhanden)

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