§ 42 WHG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.03.2010 geltenden Fassung | § 42 WHG n.F. (neue Fassung) in der am 01.03.2010 geltenden Fassung durch B. v. 17.03.2010 BGBl. I S. 275 |
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(Textabschnitt unverändert) § 42 Behördliche Entscheidungen zur Gewässerunterhaltung | |
(1) Die zuständige Behörde kann 1. die nach § 39 erforderlichen Unterhaltungsmaßnahmen sowie die Pflichten nach § 41 Absatz 1 bis 3 näher festlegen, 2. anordnen, dass Unterhaltungsmaßnahmen nicht durchzuführen sind, soweit dies notwendig ist, um die Bewirtschaftungsziele zu erreichen. (2) Die zuständige Behörde hat in den Fällen des § 40 Absatz 1 Satz 2 und 3 und Absatz 3 Satz 2 den Umfang der Kostenbeteiligung oder -erstattung festzusetzen, wenn die Beteiligten sich hierüber nicht einigen können. | |
(Text alte Fassung) | (Text neue Fassung) --- Anm. d. Red.: - abweichendes Landesrecht Bayern zu § 42 Abs. 2 siehe B. v. 17. März 2010 (BGBl. I S. 275) |