Änderung Anlage 1 WHG vom 18.08.2010

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Anlage 1 WHG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 18.08.2010 geltenden Fassung
Anlage 1 WHG n.F. (neue Fassung)
in der am 18.08.2010 geltenden Fassung
durch Artikel 12 G. v. 11.08.2010 BGBl. I S. 1163
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

(Textabschnitt unverändert)

Anlage 1 (zu § 3 Nummer 11) Kriterien zur Bestimmung des Standes der Technik


Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind unter Berücksichtigung der Verhältnismäßigkeit zwischen Aufwand und Nutzen möglicher Maßnahmen sowie des Grundsatzes der Vorsorge und der Vorbeugung, jeweils bezogen auf Anlagen einer bestimmten Art, insbesondere folgende Kriterien zu berücksichtigen:

1. Einsatz abfallarmer Technologie,

2. Einsatz weniger gefährlicher Stoffe,

3. Förderung der Rückgewinnung und Wiederverwertung der bei den einzelnen Verfahren erzeugten und verwendeten Stoffe und gegebenenfalls der Abfälle,

4. vergleichbare Verfahren, Vorrichtungen und Betriebsmethoden, die mit Erfolg im Betrieb erprobt wurden,

5. Fortschritte in der Technologie und in den wissenschaftlichen Erkenntnissen,

6. Art, Auswirkungen und Menge der jeweiligen Emissionen,

7. Zeitpunkte der Inbetriebnahme der neuen oder der bestehenden Anlagen,

8. die für die Einführung einer besseren verfügbaren Technik erforderliche Zeit,

9. Verbrauch an Rohstoffen und Art der bei den einzelnen Verfahren verwendeten Rohstoffe (einschließlich Wasser) sowie Energieeffizienz,

10. Notwendigkeit, die Gesamtwirkung der Emissionen und die Gefahren für den Menschen und die Umwelt so weit wie möglich zu vermeiden oder zu verringern,

11. Notwendigkeit, Unfällen vorzubeugen und deren Folgen für den Menschen und die Umwelt zu verringern,

(Text alte Fassung)

12. Informationen, die von der Kommission der Europäischen Gemeinschaften gemäß Artikel 17 Absatz 2 der Richtlinie 2008/1/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2008 über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (ABl. L 24 vom 29.1.2008, S. 8) oder von internationalen Organisationen veröffentlicht werden.

(Text neue Fassung)

12. Informationen, die von der Europäischen Kommission gemäß Artikel 17 Absatz 2 der Richtlinie 2008/1/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2008 über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (ABl. L 24 vom 29.1.2008, S. 8) oder von internationalen Organisationen veröffentlicht werden.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
 



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