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Änderung § 42 WHG vom 26.03.2010

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§ 42 WHG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 26.03.2010 geltenden Fassung
§ 42 WHG n.F. (neue Fassung)
in der am 26.03.2010 geltenden Fassung
durch B. v. 11.11.2010 BGBl. I S. 1501

(Textabschnitt unverändert)

§ 42 Behördliche Entscheidungen zur Gewässerunterhaltung


(1) Die zuständige Behörde kann

1. die nach § 39 erforderlichen Unterhaltungsmaßnahmen sowie die Pflichten nach § 41 Absatz 1 bis 3 näher festlegen,

2. anordnen, dass Unterhaltungsmaßnahmen nicht durchzuführen sind, soweit dies notwendig ist, um die Bewirtschaftungsziele zu erreichen.

(2) Die zuständige Behörde hat in den Fällen des § 40 Absatz 1 Satz 2 und 3 und Absatz 3 Satz 2 den Umfang der Kostenbeteiligung oder -erstattung festzusetzen, wenn die Beteiligten sich hierüber nicht einigen können.

(Text alte Fassung)


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Anm. d. Red.:
- abweichendes Landesrecht Bayern zu § 42 Abs. 2 siehe B. v. 17. März 2010 (BGBl. I S. 275)

(Text neue Fassung)


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Anm. d. Red.:
- abweichendes Landesrecht Bayern zu § 42 Abs. 2 siehe B. v. 17. März 2010 (BGBl. I S. 275)
- abweichendes Landesrecht Schleswig-Holstein siehe B. v. 11. November 2010 (BGBl. I S. 1501)