§ 71 WHG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 26.03.2010 geltenden Fassung | § 71 WHG n.F. (neue Fassung) in der am 26.03.2010 geltenden Fassung durch B. v. 11.11.2010 BGBl. I S. 1501 |
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(Textabschnitt unverändert) § 71 Enteignungsrechtliche Vorwirkung | |
Dient der Gewässerausbau dem Wohl der Allgemeinheit, so kann bei der Feststellung des Plans bestimmt werden, dass für seine Durchführung die Enteignung zulässig ist. Satz 1 gilt für die Plangenehmigung entsprechend, wenn Rechte anderer nur unwesentlich beeinträchtigt werden. Der festgestellte oder genehmigte Plan ist dem Enteignungsverfahren zugrunde zu legen und für die Enteignungsbehörde bindend. | |
(Text alte Fassung) | (Text neue Fassung) --- Anm. d. Red.: - abweichendes Landesrecht Schleswig-Holstein siehe B. v. 11. November 2010 (BGBl. I S. 1501) |