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Änderung § 21 WHG vom 29.04.2011

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§ 21 WHG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 29.04.2011 geltenden Fassung
§ 21 WHG n.F. (neue Fassung)
in der am 29.04.2011 geltenden Fassung
durch B. v. 08.06.2011 BGBl. I S. 1010

(Textabschnitt unverändert)

§ 21 Anmeldung alter Rechte und alter Befugnisse


(1) Alte Rechte und alte Befugnisse, die bis zum 28. Februar 2010 noch nicht im Wasserbuch eingetragen oder zur Eintragung in das Wasserbuch angemeldet worden sind, können bis zum 1. März 2013 bei der zuständigen Behörde zur Eintragung in das Wasserbuch angemeldet werden. § 32 des Verwaltungsverfahrensgesetzes gilt entsprechend. Alte Rechte und alte Befugnisse, die nicht nach den Sätzen 1 und 2 angemeldet worden sind, erlöschen am 1. März 2020, soweit das alte Recht oder die alte Befugnis nicht bereits zuvor aus anderen Gründen erloschen ist.

(2) Absatz 1 gilt nicht für alte Rechte und alte Befugnisse, die nach einer öffentlichen Aufforderung nach § 16 Absatz 2 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes in der am 28. Februar 2010 geltenden Fassung innerhalb der dort genannten Frist nicht zur Eintragung in das Wasserbuch angemeldet worden sind. Für diese alten Rechte und alten Befugnisse gilt § 16 Absatz 2 Satz 2 und 3 des Wasserhaushaltsgesetzes in der am 28. Februar 2010 geltenden Fassung.

(Text alte Fassung)


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Anm. d. Red.:
- abweichendes Landesrecht Bayern zu § 21 Abs. 1 siehe B. v. 17. März 2010 (BGBl. I S. 275)

(Text neue Fassung)


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Anm. d. Red.:
- abweichendes Landesrecht Bayern zu § 21 Abs. 1 siehe B. v. 17. März 2010 (BGBl. I S. 275)
- abweichendes Landesrecht Bremen siehe B. v. 8. Juni 2011 (BGBl. I S. 1010)