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Änderung § 45i WHG vom 01.04.2012

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§ 45i WHG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.04.2012 geltenden Fassung
§ 45i WHG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.04.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 2 Abs. 67 G. v. 22.12.2011 BGBl. I S. 3044
(Textabschnitt unverändert)

§ 45i Beteiligung der Öffentlichkeit


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Die zuständige Behörde veröffentlicht

(Text neue Fassung)

(1) 1 Die zuständige Behörde veröffentlicht

1. Zusammenfassungen der Entwürfe

a) der Anfangsbewertung nach § 45c Absatz 1, der Beschreibung des guten Zustands nach § 45d Satz 1 und der Ziele nach § 45e Satz 1 bis zum 15. Oktober 2011,

b) der Überwachungsprogramme nach § 45f Absatz 1 bis zum 15. Oktober 2013 und

2. Entwürfe der Maßnahmenprogramme nach § 45h Absatz 1 bis zum 31. März 2015.

vorherige Änderung nächste Änderung

Innerhalb von sechs Monaten nach der Veröffentlichung kann die Öffentlichkeit zu den in Satz 1 genannten Unterlagen bei der zuständigen Behörde schriftlich Stellung nehmen; hierauf ist in der Veröffentlichung hinzuweisen. Für Maßnahmenprogramme nach § 45h ist die Beteiligung der Öffentlichkeit nach den Sätzen 1 und 2 Teil der strategischen Umweltprüfung nach § 14i des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung.



2 Innerhalb von sechs Monaten nach der Veröffentlichung kann die Öffentlichkeit zu den in Satz 1 genannten Unterlagen bei der zuständigen Behörde schriftlich Stellung nehmen; hierauf ist in der Veröffentlichung hinzuweisen. 3 Für Maßnahmenprogramme nach § 45h ist die Beteiligung der Öffentlichkeit nach den Sätzen 1 und 2 Teil der strategischen Umweltprüfung nach § 14i des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung.

(2) Bei Aktualisierungen nach § 45j und der vorzeitigen Aufstellung eines Maßnahmenprogramms nach § 45h Absatz 6 gilt Absatz 1 entsprechend.

vorherige Änderung

(3) Unterlagen nach Absatz 1 Satz 1, die sich auf den Bereich der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels beziehen, sind, auch in den Fällen des Absatzes 2, im elektronischen Bundesanzeiger zu veröffentlichen.



(3) Unterlagen nach Absatz 1 Satz 1, die sich auf den Bereich der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels beziehen, sind, auch in den Fällen des Absatzes 2, im Bundesanzeiger zu veröffentlichen.

(4) § 85 gilt entsprechend für die in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Maßnahmen.