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Änderung § 51 WHG vom 29.02.2012

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§ 51 WHG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 29.02.2012 geltenden Fassung
§ 51 WHG n.F. (neue Fassung)
in der am 29.02.2012 geltenden Fassung
durch B. v. 24.10.2012 BGBl. I S. 2176
(Textabschnitt unverändert)

§ 51 Festsetzung von Wasserschutzgebieten


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Soweit es das Wohl der Allgemeinheit erfordert,

(Text neue Fassung)

(1) 1 Soweit es das Wohl der Allgemeinheit erfordert,

1. Gewässer im Interesse der derzeit bestehenden oder künftigen öffentlichen Wasserversorgung vor nachteiligen Einwirkungen zu schützen,

2. das Grundwasser anzureichern oder

3. das schädliche Abfließen von Niederschlagswasser sowie das Abschwemmen und den Eintrag von Bodenbestandteilen, Dünge- oder Pflanzenschutzmitteln in Gewässer zu vermeiden,

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kann die Landesregierung durch Rechtsverordnung Wasserschutzgebiete festsetzen. In der Rechtsverordnung ist die begünstigte Person zu benennen. Die Landesregierung kann die Ermächtigung nach Satz 1 durch Rechtsverordnung auf andere Landesbehörden übertragen.



kann die Landesregierung durch Rechtsverordnung Wasserschutzgebiete festsetzen. 2 In der Rechtsverordnung ist die begünstigte Person zu benennen. 3 Die Landesregierung kann die Ermächtigung nach Satz 1 durch Rechtsverordnung auf andere Landesbehörden übertragen.

(2) Trinkwasserschutzgebiete sollen nach Maßgabe der allgemein anerkannten Regeln der Technik in Zonen mit unterschiedlichen Schutzbestimmungen unterteilt werden.

vorherige Änderung

 



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Anm. d. Red.:
- abweichendes Landesrecht Bayern siehe B. v. 24. Oktober 2012 (BGBl. I S. 2176)