Änderung § 15 WHG vom 08.08.2013

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 15 WHG, alle Änderungen durch Bekanntmachung LRAbwBek am 8. August 2013 und Änderungshistorie des WHG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 15 WHG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.08.2013 geltenden Fassung
§ 15 WHG n.F. (neue Fassung)
in der am 08.08.2013 geltenden Fassung
durch B. v. 19.02.2014 BGBl. I S. 112

(Textabschnitt unverändert)

§ 15 Gehobene Erlaubnis


(1) Die Erlaubnis kann als gehobene Erlaubnis erteilt werden, wenn hierfür ein öffentliches Interesse oder ein berechtigtes Interesse des Gewässerbenutzers besteht.

(2) Für die gehobene Erlaubnis gelten § 11 Absatz 2 und § 14 Absatz 3 bis 5 entsprechend.

(Text alte Fassung)


---
Anm. d. Red.:
- abweichendes Landesrecht Bayern zu § 15 siehe B. v. 17. März 2010 (BGBl. I S. 275)

(Text neue Fassung)


---
Anm. d. Red.:
- abweichendes Landesrecht Bayern zu § 15 siehe B. v. 17. März 2010 (BGBl. I S. 275)
- abweichendes Landesrecht Sachsen siehe B. v. 19. Februar 2014 (BGBl. I S. 112)





Vorschriftensuche

Ihr Rechtsradar

Verpassen Sie keine gesetzlichen Änderungen

Sie werden über jede verkündete oder in Kraft tretende Änderung per Mail informiert, sofort, wöchentlich oder in dem Intervall, das Sie gewählt haben.

Auf Wunsch werden Sie zusätzlich im konfigurierten Abstand vor Inkrafttreten erinnert.

Stellen Sie Ihr Paket zu überwachender Vorschriften beliebig zusammen.

Weitere Vorteile:

Konsolidierte Vorschriften selbst bei Inkrafttreten "am Tage nach der Verkündung", Synopse zu jeder Änderungen, Begründungen des Gesetzgebers

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Änderungsalarm | Web-Widget | RSS-Feed