Änderung § 53 WHG vom 08.08.2013

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§ 53 WHG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.08.2013 geltenden Fassung
§ 53 WHG n.F. (neue Fassung)
in der am 08.08.2013 geltenden Fassung
durch B. v. 19.02.2014 BGBl. I S. 112
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 53 Heilquellenschutz


(1) Heilquellen sind natürlich zu Tage tretende oder künstlich erschlossene Wasser- oder Gasvorkommen, die auf Grund ihrer chemischen Zusammensetzung, ihrer physikalischen Eigenschaften oder der Erfahrung nach geeignet sind, Heilzwecken zu dienen.

(2) Heilquellen, deren Erhaltung aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit erforderlich ist, können auf Antrag staatlich anerkannt werden (staatlich anerkannte Heilquellen). Die Anerkennung ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen nach Satz 1 nicht mehr vorliegen.

(3) Die zuständige Behörde kann besondere Betriebs- und Überwachungspflichten vorschreiben, soweit dies zur Erhaltung der staatlich anerkannten Heilquelle erforderlich ist. Die Überwachung von Betrieben und Anlagen ist zu dulden; § 101 gilt insoweit entsprechend.

(4) Zum Schutz staatlich anerkannter Heilquellen kann die Landesregierung durch Rechtsverordnung Heilquellenschutzgebiete festsetzen. In der Rechtsverordnung ist die begünstigte Person zu benennen. Die Landesregierung kann die Ermächtigung nach Satz 1 durch Rechtsverordnung auf andere Landesbehörden übertragen.

(5) § 51 Absatz 2 und § 52 gelten entsprechend.

(Text alte Fassung)

 
(Text neue Fassung)


---
Anm. d. Red.:
- abweichendes Landesrecht Sachsen siehe B. v. 19. Februar 2014 (BGBl. I S. 112)

 (keine frühere Fassung vorhanden)
 



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