Änderung § 10 WHG vom 01.03.2012

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§ 10 WHG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.03.2012 geltenden Fassung
§ 10 WHG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.03.2012 geltenden Fassung
durch B. v. 19.02.2015 BGBl. I S. 153
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 10 Inhalt der Erlaubnis und der Bewilligung


(1) Die Erlaubnis gewährt die Befugnis, die Bewilligung das Recht, ein Gewässer zu einem bestimmten Zweck in einer nach Art und Maß bestimmten Weise zu benutzen.

(2) Erlaubnis und Bewilligung geben keinen Anspruch auf Zufluss von Wasser in einer bestimmten Menge und Beschaffenheit.

(Text alte Fassung)


---
Anm. d. Red.:
- abweichendes Landesrecht Bayern zu § 10 Abs. 1 siehe B. v. 17. März 2010 (BGBl. I S. 275)

(Text neue Fassung)


---
Anm. d. Red.:
- abweichendes Landesrecht Bayern zu § 10 Abs. 1 siehe B. v. 17. März 2010 (BGBl. I S. 275), B. v. 19. Februar 2015 (BGBl. I S. 153)

(heute geltende Fassung) 



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