Änderung § 6a WHG vom 18.10.2016

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 6a WHG, alle Änderungen durch Artikel 1 WHGuAbwAGÄndG am 18. Oktober 2016 und Änderungshistorie des WHG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 6a WHG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 18.10.2016 geltenden Fassung
§ 6a WHG n.F. (neue Fassung)
in der am 18.10.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 11.04.2016 BGBl. I S. 745
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 6a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 6a Grundsätze für die Kosten von Wasserdienstleistungen und Wassernutzungen


vorherige Änderung

 


(1) 1 Bei Wasserdienstleistungen ist zur Erreichung der Bewirtschaftungsziele nach den §§ 27 bis 31, 44 und 47 der Grundsatz der Kostendeckung zu berücksichtigen. 2 Hierbei sind auch die Umwelt- und Ressourcenkosten zu berücksichtigen. 3 Es sind angemessene Anreize zu schaffen, Wasser effizient zu nutzen, um so zur Erreichung der Bewirtschaftungsziele beizutragen.

(2) Wenn bestimmte Wassernutzungen die Erreichung der in Absatz 1 genannten Bewirtschaftungsziele gefährden, haben Wassernutzungen, insbesondere in den Bereichen Industrie, Haushalte und Landwirtschaft, zur Deckung der Kosten der Wasserdienstleistungen angemessen beizutragen.

(3) Im Rahmen der Absätze 1 und 2 sind das Verursacherprinzip sowie die wirtschaftliche Analyse der Wassernutzungen nach der Oberflächengewässerverordnung und der Grundwasserverordnung zugrunde zu legen.

(4) Von den Grundsätzen nach den Absätzen 1 und 2 kann im Hinblick auf soziale, ökologische und wirtschaftliche Auswirkungen der Kostendeckung sowie im Hinblick auf regionale geografische oder klimatische Besonderheiten abgewichen werden.

 (keine frühere Fassung vorhanden)



Vorschriftensuche

Ihr Rechtsradar

Verpassen Sie keine gesetzlichen Änderungen

Sie werden über jede verkündete oder in Kraft tretende Änderung per Mail informiert, sofort, wöchentlich oder in dem Intervall, das Sie gewählt haben.

Auf Wunsch werden Sie zusätzlich im konfigurierten Abstand vor Inkrafttreten erinnert.

Stellen Sie Ihr Paket zu überwachender Vorschriften beliebig zusammen.

Weitere Vorteile:

Konsolidierte Vorschriften selbst bei Inkrafttreten "am Tage nach der Verkündung", Synopse zu jeder Änderungen, Begründungen des Gesetzgebers

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Änderungsalarm | Web-Widget | RSS-Feed