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Synopse aller Änderungen des WHG am 01.01.2020

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Januar 2020 durch Bekanntmachung LRAbwBek geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des WHG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

WHG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2020 geltenden Fassung
WHG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2020 geltenden Fassung
durch B. v. 18.12.2019 BGBl. I S. 2595
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 18 Widerruf der Erlaubnis und der Bewilligung


(1) Die Erlaubnis ist widerruflich.

(2) 1 Die Bewilligung darf aus den in § 49 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 bis 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes genannten Gründen widerrufen werden. 2 Die Bewilligung kann ferner ohne Entschädigung ganz oder teilweise widerrufen werden, wenn der Inhaber der Bewilligung

1. die Benutzung drei Jahre ununterbrochen nicht ausgeübt oder ihrem Umfang nach erheblich unterschritten hat,

2. den Zweck der Benutzung so geändert hat, dass er mit dem Plan (§ 14 Absatz 1 Nummer 2) nicht mehr übereinstimmt.

(Text alte Fassung) nächste Änderung


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Anm. d. Red.:
- abweichendes Landesrecht Bayern zu § 18 Abs. 2 siehe B. v. 17. März 2010 (BGBl. I S. 275), B. v. 19. Februar 2015 (BGBl. I S. 152, 153)
- abweichendes Landesrecht Bremen siehe B. v. 8. Juni 2011 (BGBl. I S. 1010)

(Text neue Fassung)


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Anm. d. Red.:
- abweichendes Landesrecht Bayern zu § 18 Abs. 2 siehe B. v. 17. März 2010 (BGBl. I S. 275), B. v. 19. Februar 2015 (BGBl. I S. 152, 153)
- abweichendes Landesrecht Bremen siehe B. v. 8. Juni 2011 (BGBl. I S. 1010)
- abweichendes Landesrecht Schleswig-Holstein siehe B. v. 18. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2595)


§ 38 Gewässerrandstreifen


(1) Gewässerrandstreifen dienen der Erhaltung und Verbesserung der ökologischen Funktionen oberirdischer Gewässer, der Wasserspeicherung, der Sicherung des Wasserabflusses sowie der Verminderung von Stoffeinträgen aus diffusen Quellen.

(2) 1 Der Gewässerrandstreifen umfasst das Ufer und den Bereich, der an das Gewässer landseits der Linie des Mittelwasserstandes angrenzt. 2 Der Gewässerrandstreifen bemisst sich ab der Linie des Mittelwasserstandes, bei Gewässern mit ausgeprägter Böschungsoberkante ab der Böschungsoberkante.

(3) 1 Der Gewässerrandstreifen ist im Außenbereich fünf Meter breit. 2 Die zuständige Behörde kann für Gewässer oder Gewässerabschnitte

1. Gewässerrandstreifen im Außenbereich aufheben,

2. im Außenbereich die Breite des Gewässerrandstreifens abweichend von Satz 1 festsetzen,

3. innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile Gewässerrandstreifen mit einer angemessenen Breite festsetzen.

3 Die Länder können von den Sätzen 1 und 2 abweichende Regelungen erlassen.

(4) 1 Eigentümer und Nutzungsberechtigte sollen Gewässerrandstreifen im Hinblick auf ihre Funktionen nach Absatz 1 erhalten. 2 Im Gewässerrandstreifen ist verboten:

1. die Umwandlung von Grünland in Ackerland,

2. das Entfernen von standortgerechten Bäumen und Sträuchern, ausgenommen die Entnahme im Rahmen einer ordnungsgemäßen Forstwirtschaft, sowie das Neuanpflanzen von nicht standortgerechten Bäumen und Sträuchern,

3. der Umgang mit wassergefährdenden Stoffen, ausgenommen die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln und Düngemitteln, soweit durch Landesrecht nichts anderes bestimmt ist, und der Umgang mit wassergefährdenden Stoffen in und im Zusammenhang mit zugelassenen Anlagen,

4. die nicht nur zeitweise Ablagerung von Gegenständen, die den Wasserabfluss behindern können oder die fortgeschwemmt werden können.

3 Zulässig sind Maßnahmen, die zur Gefahrenabwehr notwendig sind. 4 Satz 2 Nummer 1 und 2 gilt nicht für Maßnahmen des Gewässerausbaus sowie der Gewässer- und Deichunterhaltung.

(5) 1 Die zuständige Behörde kann von einem Verbot nach Absatz 4 Satz 2 eine widerrufliche Befreiung erteilen, wenn überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Maßnahme erfordern oder das Verbot im Einzelfall zu einer unbilligen Härte führt. 2 Die Befreiung kann aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit auch nachträglich mit Nebenbestimmungen versehen werden, insbesondere um zu gewährleisten, dass der Gewässerrandstreifen die in Absatz 1 genannten Funktionen erfüllt.

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Anm. d. Red.:
- abweichendes Landesrecht Bayern siehe B. v. 17. März 2010 (BGBl. I S. 275) und 19. Februar 2015 (BGBl. I S. 152, 153)
- abweichendes Landesrecht Bremen siehe B. v. 8. Juni 2011 (BGBl. I S. 1010)
- abweichendes Landesrecht Rheinland-Pfalz siehe B. v. 8. Januar 2014 (BGBl. I S. 12) und 14. April 2016 (BGBl. I S. 715)
- abweichendes Landesrecht Sachsen siehe B. v. 17. Mai 2011 (BGBl. I S. 842) und 19. Februar 2014 (BGBl. I S. 112, 113)
- abweichendes Landesrecht Schleswig-Holstein siehe B. v. 11. November 2010 (BGBl. I S. 1501)




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Anm. d. Red.:
- abweichendes Landesrecht Bayern siehe B. v. 17. März 2010 (BGBl. I S. 275) und 19. Februar 2015 (BGBl. I S. 152, 153)
- abweichendes Landesrecht Bremen siehe B. v. 8. Juni 2011 (BGBl. I S. 1010)
- abweichendes Landesrecht Rheinland-Pfalz siehe B. v. 8. Januar 2014 (BGBl. I S. 12) und 14. April 2016 (BGBl. I S. 715)
- abweichendes Landesrecht Sachsen siehe B. v. 17. Mai 2011 (BGBl. I S. 842) und 19. Februar 2014 (BGBl. I S. 112, 113)
- abweichendes Landesrecht Schleswig-Holstein siehe B. v. 11. November 2010 (BGBl. I S. 1501) und 18. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2595)

(heute geltende Fassung) 

§ 39 Gewässerunterhaltung


(1) 1 Die Unterhaltung eines oberirdischen Gewässers umfasst seine Pflege und Entwicklung als öffentlich-rechtliche Verpflichtung (Unterhaltungslast). 2 Zur Gewässerunterhaltung gehören insbesondere:

1. die Erhaltung des Gewässerbettes, auch zur Sicherung eines ordnungsgemäßen Wasserabflusses,

2. die Erhaltung der Ufer, insbesondere durch Erhaltung und Neuanpflanzung einer standortgerechten Ufervegetation, sowie die Freihaltung der Ufer für den Wasserabfluss,

3. die Erhaltung der Schiffbarkeit von schiffbaren Gewässern mit Ausnahme der besonderen Zufahrten zu Häfen und Schiffsanlegestellen,

4. die Erhaltung und Förderung der ökologischen Funktionsfähigkeit des Gewässers insbesondere als Lebensraum von wild lebenden Tieren und Pflanzen,

5. die Erhaltung des Gewässers in einem Zustand, der hinsichtlich der Abführung oder Rückhaltung von Wasser, Geschiebe, Schwebstoffen und Eis den wasserwirtschaftlichen Bedürfnissen entspricht.

(2) 1 Die Gewässerunterhaltung muss sich an den Bewirtschaftungszielen nach Maßgabe der §§ 27 bis 31 ausrichten und darf die Erreichung dieser Ziele nicht gefährden. 2 Sie muss den Anforderungen entsprechen, die im Maßnahmenprogramm nach § 82 an die Gewässerunterhaltung gestellt sind. 3 Bei der Unterhaltung ist der Erhaltung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts Rechnung zu tragen; Bild und Erholungswert der Gewässerlandschaft sind zu berücksichtigen.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für die Unterhaltung ausgebauter Gewässer, soweit nicht in einem Planfeststellungsbeschluss oder einer Plangenehmigung nach § 68 etwas anderes bestimmt ist.

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Anm. d. Red.:
- abweichendes Landesrecht Niedersachsen zu § 39 siehe B. v. 26. Juli 2010 (BGBl. I S. 970)
- abweichendes Landesrecht Sachsen-Anhalt siehe B. v. 11. April 2011 (BGBl. I S. 567)




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Anm. d. Red.:
- abweichendes Landesrecht Niedersachsen zu § 39 siehe B. v. 26. Juli 2010 (BGBl. I S. 970)
- abweichendes Landesrecht Sachsen-Anhalt siehe B. v. 11. April 2011 (BGBl. I S. 567)
- abweichendes Landesrecht Schleswig-Holstein siehe B. v. 18. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2595)


(heute geltende Fassung) 

§ 40 Träger der Unterhaltungslast


(1) 1 Die Unterhaltung oberirdischer Gewässer obliegt den Eigentümern der Gewässer, soweit sie nicht nach landesrechtlichen Vorschriften Aufgabe von Gebietskörperschaften, Wasser- und Bodenverbänden, gemeindlichen Zweckverbänden oder sonstigen Körperschaften des öffentlichen Rechts ist. 2 Ist der Gewässereigentümer Träger der Unterhaltungslast, sind die Anlieger sowie diejenigen Eigentümer von Grundstücken und Anlagen, die aus der Unterhaltung Vorteile haben oder die Unterhaltung erschweren, verpflichtet, sich an den Kosten der Unterhaltung zu beteiligen. 3 Ist eine Körperschaft nach Satz 1 unterhaltungspflichtig, können die Länder bestimmen, inwieweit die Gewässereigentümer, die in Satz 2 genannten Personen, andere Personen, die aus der Unterhaltung Vorteile haben, oder sonstige Eigentümer von Grundstücken im Einzugsgebiet verpflichtet sind, sich an den Kosten der Unterhaltung zu beteiligen.

(2) Die Unterhaltungslast kann mit Zustimmung der zuständigen Behörde auf einen Dritten übertragen werden.

(3) 1 Ist ein Hindernis für den Wasserabfluss oder für die Schifffahrt oder eine andere Beeinträchtigung, die Unterhaltungsmaßnahmen nach § 39 erforderlich macht, von einer anderen als der unterhaltungspflichtigen Person verursacht worden, so soll die zuständige Behörde die andere Person zur Beseitigung verpflichten. 2 Hat die unterhaltungspflichtige Person das Hindernis oder die andere Beeinträchtigung beseitigt, so hat ihr die andere Person die Kosten zu erstatten, soweit die Arbeiten erforderlich waren und die Kosten angemessen sind.

(4) 1 Erfüllt der Träger der Unterhaltungslast seine Verpflichtungen nicht, so sind die erforderlichen Unterhaltungsarbeiten auf seine Kosten durch das Land oder, sofern das Landesrecht dies bestimmt, durch eine andere öffentlich-rechtliche Körperschaft im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 durchzuführen. 2 Satz 1 gilt nicht, soweit eine öffentlich-rechtliche Körperschaft Träger der Unterhaltungslast ist.

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Anm. d. Red.:
- abweichendes Landesrecht Bayern siehe B. v. 17. März 2010 (BGBl. I S. 275) und 19. Februar 2015 (BGBl. I S. 152, 153)
- abweichendes Landesrecht Rheinland-Pfalz siehe B. v. 14. April 2016 (BGBl. I S. 715)
- abweichendes Landesrecht Sachsen siehe B. v. 17. Mai 2011 (BGBl. I S. 842), 19. Februar 2014 (BGBl. I S. 112) und 19. Februar 2014 (BGBl. I S. 112, 113)
- abweichendes Landesrecht Schleswig-Holstein siehe B. v. 11. November 2010 (BGBl. I S. 1501)




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Anm. d. Red.:
- abweichendes Landesrecht Bayern siehe B. v. 17. März 2010 (BGBl. I S. 275) und 19. Februar 2015 (BGBl. I S. 152, 153)
- abweichendes Landesrecht Rheinland-Pfalz siehe B. v. 14. April 2016 (BGBl. I S. 715)
- abweichendes Landesrecht Sachsen siehe B. v. 17. Mai 2011 (BGBl. I S. 842), 19. Februar 2014 (BGBl. I S. 112) und 19. Februar 2014 (BGBl. I S. 112, 113)
- abweichendes Landesrecht Schleswig-Holstein siehe B. v. 11. November 2010 (BGBl. I S. 1501) und 18. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2595)

(heute geltende Fassung) 

§ 42 Behördliche Entscheidungen zur Gewässerunterhaltung


(1) Die zuständige Behörde kann

1. die nach § 39 erforderlichen Unterhaltungsmaßnahmen sowie die Pflichten nach § 41 Absatz 1 bis 3 näher festlegen,

2. anordnen, dass Unterhaltungsmaßnahmen nicht durchzuführen sind, soweit dies notwendig ist, um die Bewirtschaftungsziele zu erreichen.

(2) Die zuständige Behörde hat in den Fällen des § 40 Absatz 1 Satz 2 und 3 und Absatz 3 Satz 2 den Umfang der Kostenbeteiligung oder -erstattung festzusetzen, wenn die Beteiligten sich hierüber nicht einigen können.

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Anm. d. Red.:
- abweichendes Landesrecht Bayern zu § 42 Abs. 2 siehe B. v. 17. März 2010 (BGBl. I S. 275), B. v. 19. Februar 2015 (BGBl. I S. 153)
- abweichendes Landesrecht Schleswig-Holstein siehe B. v. 11. November 2010 (BGBl. I S. 1501)




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Anm. d. Red.:
- abweichendes Landesrecht Bayern zu § 42 Abs. 2 siehe B. v. 17. März 2010 (BGBl. I S. 275), B. v. 19. Februar 2015 (BGBl. I S. 153)
- abweichendes Landesrecht Schleswig-Holstein siehe B. v. 11. November 2010 (BGBl. I S. 1501) und 18. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2595)

§ 70 Anwendbare Vorschriften, Verfahren


(1) Für die Planfeststellung und die Plangenehmigung gelten § 13 Absatz 1 und § 14 Absatz 3 bis 6 entsprechend; im Übrigen gelten die §§ 72 bis 78 des Verwaltungsverfahrensgesetzes.

(2) Das Planfeststellungsverfahren für einen Gewässerausbau, für den nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht, muss den Anforderungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung entsprechen.

(3) Erstreckt sich ein beabsichtigter Ausbau auf ein Gewässer, das der Verwaltung mehrerer Länder untersteht, und ist ein Einvernehmen über den Ausbauplan nicht zu erreichen, so soll die Bundesregierung auf Antrag eines beteiligten Landes zwischen den Ländern vermitteln.

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Anm. d. Red.:
- abweichendes Landesrecht Bayern siehe B. v. 17. März 2010 (BGBl. I S. 275) und 19. Februar 2015 (BGBl. I S. 152, 153)
- abweichendes Landesrecht Bremen siehe B. v. 8. Juni 2011 (BGBl. I S. 1010)
- abweichendes Landesrecht Hessen siehe B. v. 13. April 2011 (BGBl. I S. 606)
- abweichendes Landesrecht Niedersachsen siehe B. v. 26. Juli 2010 (BGBl. I S. 970)
- abweichendes Landesrecht Rheinland-Pfalz siehe B. v. 14. April 2016 (BGBl. I S. 715)
- abweichendes Landesrecht Schleswig-Holstein siehe B. v. 11. November 2010 (BGBl. I S. 1501)




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Anm. d. Red.:
- abweichendes Landesrecht Bayern siehe B. v. 17. März 2010 (BGBl. I S. 275) und 19. Februar 2015 (BGBl. I S. 152, 153)
- abweichendes Landesrecht Bremen siehe B. v. 8. Juni 2011 (BGBl. I S. 1010)
- abweichendes Landesrecht Hessen siehe B. v. 13. April 2011 (BGBl. I S. 606)
- abweichendes Landesrecht Niedersachsen siehe B. v. 26. Juli 2010 (BGBl. I S. 970)
- abweichendes Landesrecht Rheinland-Pfalz siehe B. v. 14. April 2016 (BGBl. I S. 715)
- abweichendes Landesrecht Schleswig-Holstein siehe B. v. 11. November 2010 (BGBl. I S. 1501) und 18. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2595)

(heute geltende Fassung) 

§ 71 Enteignungsrechtliche Regelungen


(1) 1 Dient der Gewässerausbau dem Wohl der Allgemeinheit, so kann bei der Feststellung des Plans bestimmt werden, dass für seine Durchführung die Enteignung zulässig ist. 2 Satz 1 gilt für die Plangenehmigung entsprechend, wenn Rechte anderer nur unwesentlich beeinträchtigt werden. 3 In den Fällen der Sätze 1 und 2 ist die Feststellung der Zulässigkeit der Enteignung nicht selbständig anfechtbar.

(2) 1 Die Enteignung ist zum Wohl der Allgemeinheit zulässig, soweit sie zur Durchführung eines festgestellten oder genehmigten Plans notwendig ist, der dem Küsten- oder Hochwasserschutz dient. 2 Abweichend von Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, bedarf es keiner Bestimmung bei der Feststellung oder Genehmigung des Plans. 3 Weitergehende Rechtsvorschriften der Länder bleiben unberührt.

(3) Der festgestellte oder genehmigte Plan ist dem Enteignungsverfahren zugrunde zu legen und für die Enteignungsbehörde bindend.

(4) Im Übrigen gelten die Enteignungsgesetze der Länder.

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Anm. d. Red.:
- abweichendes Landesrecht Schleswig-Holstein siehe B. v. 18. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2595)

(heute geltende Fassung) 

§ 71a Vorzeitige Besitzeinweisung


(1) Die zuständige Behörde hat den Träger eines Vorhabens zum Küsten- oder Hochwasserschutz auf Antrag nach der Feststellung des Plans oder nach der Erteilung der Plangenehmigung in den Besitz einzuweisen, wenn

1. der Eigentümer oder Besitzer eines Grundstücks, das für das Vorhaben benötigt wird, sich weigert, den Besitz durch Vereinbarung unter Vorbehalt aller Entschädigungsansprüche dem Träger des Vorhabens zu überlassen,

2. der sofortige Beginn von Bauarbeiten aus Gründen eines wirksamen Küsten- oder Hochwasserschutzes geboten ist und

3. der Planfeststellungsbeschluss oder die Plangenehmigung vollziehbar ist.

(2) § 20 Absatz 2 bis 7 des Bundeswasserstraßengesetzes gilt entsprechend.

(3) Weitergehende Rechtsvorschriften der Länder bleiben unberührt.

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Anm. d. Red.:
- abweichendes Landesrecht Schleswig-Holstein siehe B. v. 18. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2595)

(heute geltende Fassung) 

§ 99 Ausgleich


1 Ein Ausgleich nach § 52 Absatz 5 und § 78a Absatz 5 Satz 4 ist in Geld zu leisten. 2 Im Übrigen gelten für einen Ausgleich nach Satz 1 § 96 Absatz 1 und 5 und § 97 entsprechend.

vorherige Änderung


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Anm. d. Red.:
- abweichendes Landesrecht Schleswig-Holstein siehe B. v. 11. November 2010 (BGBl. I S. 1501)




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Anm. d. Red.:
- abweichendes Landesrecht Schleswig-Holstein siehe B. v. 11. November 2010 (BGBl. I S. 1501) und 18. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2595)