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Änderung § 7 AkkStelleG vom 01.10.2021

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§ 7 AkkStelleG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.10.2021 geltenden Fassung
§ 7 AkkStelleG n.F. (neue Fassung)
in der am 29.07.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 9 G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1325
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 7 Vorschuss auf Gebühren


Ergänzend zu der Befugnis des § 15 Absatz 1 des Bundesgebührengesetzes kann die Akkreditierungsstelle im Falle einer von Amts wegen zu erbringenden individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung verlangen, dass bis zur Höhe der voraussichtlich entstehenden Gebühren und Auslagen ein Vorschuss gezahlt oder eine Sicherheit geleistet wird.



(heute geltende Fassung)