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Änderung § 7 AkkStelleG vom 01.10.2021
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 7 AkkStelleG und Änderungshistorie des AkkStelleGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 7 AkkStelleG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.10.2021 geltenden Fassung | § 7 AkkStelleG n.F. (neue Fassung) in der am 29.07.2022 geltenden Fassung durch Artikel 9 G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1325 |
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(Textabschnitt unverändert) § 7 Vorschuss auf Gebühren | |
Ergänzend zu der Befugnis des § 15 Absatz 1 des Bundesgebührengesetzes kann die Akkreditierungsstelle im Falle einer von Amts wegen zu erbringenden individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung verlangen, dass bis zur Höhe der voraussichtlich entstehenden Gebühren und Auslagen ein Vorschuss gezahlt oder eine Sicherheit geleistet wird. |
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