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Änderung § 8 AkkStelleG vom 08.09.2015

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§ 8 AkkStelleG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.09.2015 geltenden Fassung
§ 8 AkkStelleG n.F. (neue Fassung)
in der am 27.06.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 272 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
(Textabschnitt unverändert)

§ 8 Beleihung oder Errichtung


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie kann im Einvernehmen mit dem

1. Bundesministerium des Innern,

(Text neue Fassung)

(1) 1 Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie kann im Einvernehmen mit dem

1. Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat,

2. Bundesministerium der Finanzen,

3. Bundesministerium für Arbeit und Soziales,

vorherige Änderung nächste Änderung

4. Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz,



4. Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft,

5. Bundesministerium für Gesundheit,

vorherige Änderung nächste Änderung

6. Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung,

7. Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit

durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates eine juristische Person des Privatrechts mit Aufgaben und Befugnissen einer Akkreditierungsstelle beleihen, wenn die Voraussetzungen nach § 10 vorliegen. In der Rechtsverordnung nach Satz 1 können ferner nähere Bestimmungen getroffen werden über



6. Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur,

7. Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit

durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates eine juristische Person des Privatrechts mit Aufgaben und Befugnissen einer Akkreditierungsstelle beleihen, wenn die Voraussetzungen nach § 10 vorliegen. 2 In der Rechtsverordnung nach Satz 1 können ferner nähere Bestimmungen getroffen werden über

1. die Zuständigkeit der dort genannten Bundesministerien für die Aufsicht und

2. die Ausgestaltung der Aufsicht.

vorherige Änderung

(2) Für den Fall, dass eine juristische Person des Privatrechts nicht nach Absatz 1 beliehen wird oder die Beleihung nach § 10 Absatz 3 beendet wird, kann das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit den in Absatz 1 genannten Ministerien ein Bundesamt für Akkreditierung errichten.



(2) Für den Fall, dass eine juristische Person des Privatrechts nicht nach Absatz 1 beliehen wird oder die Beleihung nach § 10 Absatz 3 beendet wird, kann das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im Einvernehmen mit den in Absatz 1 genannten Ministerien ein Bundesamt für Akkreditierung errichten.


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