§ 12 AkkStelleG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 15.06.2021 geltenden Fassung | § 12 AkkStelleG n.F. (neue Fassung) in der am 15.06.2021 geltenden Fassung durch Artikel 5 G. v. 09.06.2021 BGBl. I S. 1654 |
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(Textabschnitt unverändert) § 12 Bußgeldvorschriften | |
(Text alte Fassung) (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer vollziehbaren Anordnung nach § 3 Satz 1 zuwiderhandelt. | (Text neue Fassung) (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer vollziehbaren Anordnung nach § 3 Absatz 1 Satz 1 zuwiderhandelt. |
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden. |