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Änderung § 7 AkkStelleG vom 01.10.2021

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§ 7 AkkStelleG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.10.2021 geltenden Fassung
§ 7 AkkStelleG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.10.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 4 Abs. 79 G. v. 18.07.2016 BGBl. I S. 1666; dieses geändert durch Artikel 3 V. v. 21.07.2021 BGBl. I S. 3182
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 7 Vorschuss auf Gebühren


(Text neue Fassung)

§ 7 (aufgehoben)


vorherige Änderung

Ergänzend zu der Befugnis des § 15 Absatz 1 des Bundesgebührengesetzes kann die Akkreditierungsstelle im Falle einer von Amts wegen zu erbringenden individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung verlangen, dass bis zur Höhe der voraussichtlich entstehenden Gebühren und Auslagen ein Vorschuss gezahlt oder eine Sicherheit geleistet wird.



 

 
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