Änderung § 6 AkkStelleG vom 08.09.2015

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§ 6 AkkStelleG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.09.2015 geltenden Fassung
§ 6 AkkStelleG n.F. (neue Fassung)
in der am 08.09.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 356 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474

(Textabschnitt unverändert)

§ 6 Akkreditierungssymbol


(1) Die Akkreditierungsstelle kann einer Konformitätsbewertungsstelle auf Antrag gestatten, ein Symbol zu verwenden, das auf ihre Akkreditierung hinweist (Akkreditierungssymbol).

(Text alte Fassung)

(2) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Folgendes zu regeln:

(Text neue Fassung)

(2) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Folgendes zu regeln:

1. die Gestaltung und den Schutz des Akkreditierungssymbols,

2. Einzelheiten der Verwendung des Akkreditierungssymbols und

3. die Nutzungsrechte für das Akkreditierungssymbol.






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