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Änderung § 11 AkkStelleG vom 08.09.2015

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§ 11 AkkStelleG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.09.2015 geltenden Fassung
§ 11 AkkStelleG n.F. (neue Fassung)
in der am 08.09.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 356 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 11 Aufsicht über die Geschäftsleitung


(Text alte Fassung)

Die zur Geschäftsführung berechtigten Personen der Beliehenen müssen zuverlässig sein. Die Bestellung zur Geschäftsführung ist dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie durch die Beliehene anzuzeigen. Dabei hat die Beliehene die Tatsachen anzugeben, die für die Beurteilung der Zuverlässigkeit und Eignung wesentlich sind.

(Text neue Fassung)

1 Die zur Geschäftsführung berechtigten Personen der Beliehenen müssen zuverlässig sein. 2 Die Bestellung zur Geschäftsführung ist dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch die Beliehene anzuzeigen. 3 Dabei hat die Beliehene die Tatsachen anzugeben, die für die Beurteilung der Zuverlässigkeit und Eignung wesentlich sind.

 

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