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Änderung § 13a AkkStelleG vom 15.12.2018

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§ 13a AkkStelleG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 15.12.2018 geltenden Fassung
§ 13a AkkStelleG n.F. (neue Fassung)
in der am 15.12.2018 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 11.12.2018 BGBl. I S. 2354
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 13a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 13a Verkündung von Rechtsverordnungen


vorherige Änderung

 


Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz können abweichend von § 2 Absatz 1 des Verkündungs- und Bekanntmachungsgesetzes im Bundesanzeiger verkündet werden.

 (keine frühere Fassung vorhanden)