Synopse aller Änderungen des AkkStelleG am 15.12.2018

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 15. Dezember 2018 durch Artikel 1 des AkkStelleGuaÄndG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des AkkStelleG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

AkkStelleG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 15.12.2018 geltenden Fassung
AkkStelleG n.F. (neue Fassung)
in der am 15.12.2018 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 11.12.2018 BGBl. I S. 2354

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Eingangsformel
§ 1 Akkreditierung
(Text alte Fassung) nächste Änderung

 
(Text neue Fassung)

§ 1a Schutz der Alleinstellung der Akkreditierungsstelle
§ 2 Aufgaben der Akkreditierungsstelle
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§ 3 Befugnisse der Akkreditierungsstelle


§ 3 Befugnisse gegenüber Konformitätsbewertungsstellen
§ 4 Zusammenarbeit mit anderen Behörden
§ 5 Akkreditierungsbeirat
§ 6 Akkreditierungssymbol
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§ 7 Gebühren und Auslagen


§ 7 Vorschuss auf Gebühren
§ 8 Beleihung oder Errichtung
§ 9 Aufsicht
§ 10 Voraussetzungen und Durchführung der Beleihung
§ 11 Aufsicht über die Geschäftsleitung
§ 12 Bußgeldvorschriften
§ 13 Übergangsbestimmungen
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§ 13a Verkündung von Rechtsverordnungen
§ 14 Inkrafttreten

§ 1 Akkreditierung


(1) 1 Die Akkreditierung wird als hoheitliche Aufgabe des Bundes durch die Akkreditierungsstelle durchgeführt. 2 Diese ist nationale Akkreditierungsstelle im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die Anforderungen an Akkreditierung und Marktüberwachung bei der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 30) und für Akkreditierungen nach Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 zuständig.

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(2) 1 Die in anderen Rechtsvorschriften geregelte Zuständigkeit von Behörden, Stellen die Befugnis zu erteilen, als Konformitätsbewertungsstelle tätig zu werden, bleibt unberührt. 2 Insbesondere gilt dies für die Bereiche Medizinprodukte, Gendiagnostika, Sicherheitstechnik sowie Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz einschließlich Lebensmittelsicherheit.



(2) 1 Die in anderen Rechtsvorschriften geregelte Zuständigkeit von Behörden, Stellen die Befugnis zu erteilen, als Konformitätsbewertungsstelle tätig zu werden, bleibt unberührt. 2 Insbesondere gilt dies für die Bereiche Medizinprodukte, Gendiagnostika, Sicherheitstechnik und Sicherheit in der Informationstechnik sowie Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz einschließlich Lebensmittelsicherheit.

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§ 1a (neu)




§ 1a Schutz der Alleinstellung der Akkreditierungsstelle


vorherige Änderung nächste Änderung

 


(1) 1 Es ist verboten,

1. unberechtigt eine Akkreditierung im Sinne des Artikels 2 Nummer 10 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 durchzuführen oder

2. durch Bestätigung der Kompetenz von Konformitätsbewertungsstellen oder in sonstiger Weise den Anschein zu erwecken, Akkreditierungen im Sinne des Artikels 2 Nummer 10 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 durchzuführen, insbesondere dadurch, dass

a) die Erfüllung von Anforderungen bestätigt wird, die Anforderungen aus harmonisierten Normen im Sinne des Artikels 2 Nummer 9 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 inhaltlich ganz oder teilweise entsprechen, wenn im Übrigen eine unberechtigte Akkreditierung im Sinne der Nummer 1 durchgeführt wird oder

b) eine Konformitätsbewertungsstelle im Sinne des Artikels 2 Nummer 13 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 die Bezeichnung 'Akkreditierung' oder eine dieser Bezeichnung entsprechende Bezeichnung in einer anderen Amtssprache der Europäischen Union, jeweils auch in einer abweichenden Schreibweise, unberechtigt für von ihr ausgeführte Konformitätsbewertungen im Sinne des Artikels 2 Nummer 12 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 verwendet.

2 In Zweifelsfällen entscheidet die Akkreditierungsstelle, ob im Falle des Satzes 1 Nummer 2 Buchstabe b eine Bezeichnung berechtigt geführt wird. 3 Ist die Bezeichnung in der Firma oder als Zusatz zur Firma oder im Namen oder als Zusatz zum Namen eines Vereines verwendet, teilt die Akkreditierungsstelle dem zuständigen Registergericht ihre Entscheidung mit.

(2) Ein Tätigwerden im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 wird nicht durch die Erklärung ausgeschlossen, dass die Tätigkeit keine Akkreditierung im Sinne des Artikels 2 Nummer 10 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 sei.

(3) 1 Die Akkreditierungsstelle kann die erforderlichen Anordnungen und Maßnahmen treffen, die zur Feststellung eines Verdachts eines Verstoßes oder zur Beseitigung eines festgestellten Verstoßes oder zur Verhütung eines künftigen Verstoßes gegen ein Verbot des Absatzes 1 erforderlich sind. 2 Dazu kann die Akkreditierungsstelle insbesondere

1. Tätigkeiten im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 ganz oder teilweise untersagen oder

2. im Falle des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 Buchstabe a die Verwendung der Bezeichnung 'Akkreditierung' oder einer dieser Bezeichnung entsprechenden Bezeichnung in einer anderen Amtssprache der Europäischen Union, jeweils auch in einer abweichenden Schreibweise, untersagen.

3 Besteht der durch Tatsachen hinreichend begründete Verdacht eines Verstoßes gegen ein Verbot des Absatzes 1 Satz 1 und liegt Gefahr im Verzug vor, kann die Akkreditierungsstelle Maßnahmen nach Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 auch vorläufig anordnen. 4 Ist im Falle des Satzes 2 Nummer 2, auch in Verbindung mit Satz 3, die Bezeichnung in der Firma oder als Zusatz zur Firma oder im Namen oder als Zusatz zum Namen eines Vereines verwendet, unterrichtet die Akkreditierungsstelle das zuständige Registergericht.

(4) 1 Die in Rechtsvorschriften geregelte Zuständigkeit anderer Behörden, wegen Tätigkeiten im Sinne des Absatzes 1 Maßnahmen zu erlassen, wird nicht berührt. 2 § 1 Absatz 2 ist entsprechend anzuwenden.

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§ 3 Befugnisse der Akkreditierungsstelle




§ 3 Befugnisse gegenüber Konformitätsbewertungsstellen


vorherige Änderung nächste Änderung

1 Die Akkreditierungsstelle kann von der Konformitätsbewertungsstelle und ihrem mit der Leitung und der Durchführung von Fachaufgaben beauftragten Personal die zur Feststellung und Überwachung der fachlichen Kompetenz und der Eignung einer Konformitätsbewertungsstelle erforderlichen Auskünfte und sonstige Unterstützung, insbesondere die Vorlage von Unterlagen, verlangen sowie die dazu erforderlichen Anordnungen treffen. 2 Die Bediensteten und sonstigen Beauftragten der Akkreditierungsstelle sind befugt, zu den Betriebs- und Geschäftszeiten Betriebsstätten, Geschäfts- und Betriebsräume der Konformitätsbewertungsstelle zu betreten, zu besichtigen und zu prüfen, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist; das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt. 3 Die Konformitätsbewertungsstelle hat an Maßnahmen nach Satz 1 im erforderlichen Umfang mitzuwirken. 4 Die Befugnisse gemäß Satz 1 bis 3 gelten auch für die zuständigen Behörden, die Tätigkeiten im Rahmen von § 2 Absatz 3 ausführen.



(1) 1 Die Akkreditierungsstelle kann von der Konformitätsbewertungsstelle und ihrem mit der Leitung und der Durchführung von Fachaufgaben beauftragten Personal die zur Feststellung und Überwachung der fachlichen Kompetenz und der Eignung einer Konformitätsbewertungsstelle erforderlichen Auskünfte und sonstige Unterstützung, insbesondere die Vorlage von Unterlagen, verlangen sowie die dazu erforderlichen Anordnungen treffen. 2 Die Bediensteten und sonstigen Beauftragten der Akkreditierungsstelle sind befugt, zu den Betriebs- und Geschäftszeiten Betriebsstätten, Geschäfts- und Betriebsräume der Konformitätsbewertungsstelle zu betreten, zu besichtigen und zu prüfen, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist; das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt. 3 Die Konformitätsbewertungsstelle hat an Maßnahmen nach Satz 1 im erforderlichen Umfang mitzuwirken. 4 Die Befugnisse gemäß Satz 1 bis 3 gelten auch für die zuständigen Behörden, die Tätigkeiten im Rahmen von § 2 Absatz 3 ausführen.

(2) 1 Eine Konformitätsbewertungsstelle darf keine Konformitätsbewertung im Sinne des Artikels 2 Nummer 12 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 ohne Akkreditierung durchführen, wenn durch eine Rechtsvorschrift angeordnet ist, dass die Konformitätsbewertungsstelle für diese Konformitätsbewertung akkreditiert sein muss. 2 § 1a Absatz 3 Satz 1 bis 3 und Absatz 4 ist entsprechend anzuwenden.


vorherige Änderung nächste Änderung

§ 7 Gebühren und Auslagen




§ 7 Vorschuss auf Gebühren


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) 1 Für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen der Akkreditierungsstelle auf Grund dieses Gesetzes und der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 werden zur Deckung des Verwaltungsaufwands Gebühren und Auslagen erhoben. 2 Im Falle einer von Amts wegen zu erbringenden individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung kann die Akkreditierungsstelle verlangen, dass bis zur Höhe der voraussichtlich entstehenden Gebühren und Auslagen ein Vorschuss gezahlt oder eine Sicherheit geleistet wird. 3 Soweit die Leistungen der Umsatzsteuer unterliegen, erhöhen sich die Gebühren und Auslagen um die gesetzliche Umsatzsteuer.

(2) 1 Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die gebührenpflichtigen Tatbestände, die Gebührensätze und die Auslagenerstattung näher zu bestimmen und dabei feste Sätze oder Rahmensätze vorzusehen. 2 Die Gebührensätze sind so zu bemessen, dass der mit den individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen verbundene gesamte Personal- und Sachaufwand abgedeckt
wird.



Ergänzend zu der Befugnis des § 15 Absatz 1 des Bundesgebührengesetzes kann die Akkreditierungsstelle im Falle einer von Amts wegen zu erbringenden individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung verlangen, dass bis zur Höhe der voraussichtlich entstehenden Gebühren und Auslagen ein Vorschuss gezahlt oder eine Sicherheit geleistet wird.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 13a (neu)




§ 13a Verkündung von Rechtsverordnungen


vorherige Änderung

 


Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz können abweichend von § 2 Absatz 1 des Verkündungs- und Bekanntmachungsgesetzes im Bundesanzeiger verkündet werden.




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