Synopse aller Änderungen des AkkStelleG am 15.06.2021

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 15. Juni 2021 durch Artikel 5 des 5. HwOuaHwRÄndG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des AkkStelleG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

AkkStelleG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 15.06.2021 geltenden Fassung
AkkStelleG n.F. (neue Fassung)
in der am 15.06.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 5 G. v. 09.06.2021 BGBl. I S. 1654
(Textabschnitt unverändert)

§ 12 Bußgeldvorschriften


(Text alte Fassung)

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer vollziehbaren Anordnung nach § 3 Satz 1 zuwiderhandelt.

(Text neue Fassung)

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer vollziehbaren Anordnung nach § 3 Absatz 1 Satz 1 zuwiderhandelt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.






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