(1) Die Leistungen bei Landschaftsplänen sind in vier Leistungsphasen zusammengefasst und werden wie folgt in Prozentsätzen der Honorare des §
28 bewertet:
- 1.
- für die Leistungsphase 1 (Klären der Aufgabenstellung und Ermitteln des Leistungsumfangs) mit 1 bis 3 Prozent,
- 2.
- für die Leistungsphase 2 (Ermittlung der Planungsgrundlagen) mit 20 bis 37 Prozent,
- 3.
- für die Leistungsphase 3 (Vorläufige Planfassung - Vorentwurf -) 50 Prozent und
- 4.
- für die Leistungsphase 4 (Entwurf) 10 Prozent.
Die einzelnen Leistungen jeder Leistungsphase werden in Anlage
6 geregelt.
(2) Die Teilnahme an bis zu sechs Sitzungen von politischen Gremien des Auftraggebers oder Sitzungen im Rahmen der Bürgerbeteiligungen, die bei Leistungen nach Anlage
6 anfallen, ist mit dem Honorar nach §
28 abgegolten.