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§ 36 - Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI)

§ 36 Instandhaltungen und Instandsetzungen



(1) Für Leistungen bei Instandhaltungen und Instandsetzungen von Objekten kann vereinbart werden, den Prozentsatz für die Bauüberwachung um bis zu 50 Prozent zu erhöhen.

(2) Honorare für Leistungen bei Instandhaltungen und Instandsetzungen von Objekten sind nach den anrechenbaren Kosten, der Honorarzone, den Leistungsphasen und der Honorartafel, der die Instandhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahme zuzuordnen ist, zu ermitteln.

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Zitierungen von § 36 HOAI

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 36 HOAI verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in HOAI selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 6 HOAI Grundlagen des Honorars
... Honorartafel, 5. bei Leistungen im Bestand zusätzlich nach den §§ 35 und 36. (2) Wenn zum Zeitpunkt der Beauftragung noch keine Planungen als Voraussetzung für ...
§ 42 HOAI Leistungsbild Ingenieurbauwerke
... eine Tragwerksplanung erfordern, mit 8 Prozent bewertet. (2) Die §§ 35 und 36 Absatz 2 gelten entsprechend. (3) Die Teilnahme an bis zu fünf Erläuterungs- ...
§ 46 HOAI Leistungsbild Verkehrsanlagen
... Leistungen jeder Leistungsphase sind in Anlage 12 geregelt. (3) Die §§ 35 und 36 Absatz 2 gelten ...
§ 49 HOAI Leistungsbild Tragwerksplanung
... im Holzbau mit unterdurchschnittlichem Schwierigkeitsgrad. (3) Die §§ 35 und 36 Absatz 2 gelten ...
§ 53 HOAI Leistungsbild Technische Ausrüstung
... mit 14 Prozent der Honorare des § 54 zu bewerten. (3) Die §§ 35 und 36 gelten ...
Anlage 1 HOAI (zu § 3 Absatz 1) Beratungsleistungen
... Betriebstechnik und betriebliche Einbauten sein. (4) Die §§ 4, 6, 35 und 36 gelten sinngemäß. (5) Die Vertragsparteien können vereinbaren, dass ... und Textilien des betreffenden Innenraums sein. (4) Die §§ 4, 6, 35 und 36 gelten sinngemäß. (5) Werden bei Innenräumen nicht sämtliche ...