(1) Die Leistungen der Technischen Ausrüstung umfassen die Fachplanungen für die Objektplanung.
(2) Die Technische Ausrüstung umfasst folgende Anlagegruppen:
- 1.
- Abwasser-, Wasser- und Gasanlagen,
- 2.
- Wärmeversorgungsanlagen,
- 3.
- Lufttechnische Anlagen,
- 4.
- Starkstromanlagen,
- 5.
- Fernmelde- und informationstechnische Anlagen,
- 6.
- Förderanlagen,
- 7.
- nutzungsspezifische Anlagen, einschließlich maschinen- und elektrotechnischen Anlagen in Ingenieurbauwerken,
- 8.
- Gebäudeautomation.