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Anlage 9 - Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI)

Anlage 9 (zu § 26 Absatz 1) Leistungen im Leistungsbild Landschaftspflegerischer Begleitplan


Anlage 9 wird in 1 Vorschrift zitiert

Leistungsphase 1: Klären der Aufgabenstellung und Ermitteln des Leistungsumfangs

 
a)
Abgrenzen des Planungsbereichs,

b)
Zusammenstellen der verfügbaren planungsrelevanten Unterlagen, insbesondere

-
örtliche und überörtliche Planungen und Untersuchungen,

-
thematische Karten, Luftbilder und sonstige Daten,

c)
Ermitteln des Leistungsumfangs und ergänzender Fachleistungen,

d)
Aufstellen eines verbindlichen Arbeitspapiers,

e)
Ortsbesichtigungen;

Leistungsphase 2: Ermitteln und Bewerten der Planungsgrundlagen

 
a)
Bestandsaufnahme

Erfassen auf Grund vorhandener Unterlagen und örtlicher Erhebungen

-
des Naturhaushalts in seinen Wirkungszusammenhängen, insbesondere durch Landschaftsfaktoren wie Relief, Geländegestalt, Gestein, Boden, oberirdische Gewässer, Grundwasser, Geländeklima sowie Tiere und Pflanzen und deren Lebensräume,

-
der Schutzgebiete, geschützten Landschaftsbestandteile und schützenswerten Lebensräume,

-
der vorhandenen Nutzungen und Vorhaben,

-
des Landschaftsbildes und der -struktur,

-
der kulturgeschichtlich bedeutsamen Objekte,

Erfassen der Eigentumsverhältnisse auf Grund vorhandener Unterlagen,

b)
Bestandsbewertung

Bewerten der Leistungsfähigkeit und Empfindlichkeit des Naturhaushalts und des Landschaftsbildes nach den Zielen und Grundsätzen des Naturschutzes und der Landschaftspflege,

Bewerten der vorhandenen Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft (Vorbelastung),

c)
zusammenfassende Darstellung der Bestandsaufnahme und der -bewertung in Text und Karte;

Leistungsphase 3: Ermitteln und Bewerten des Eingriffs

 
a)
Konfliktanalyse

Ermitteln und Bewerten der durch das Vorhaben zu erwartenden Beeinträchtigungen des Naturhaushalts und des Landschaftsbildes nach Art, Umfang, Ort und zeitlichem Ablauf,

b)
Konfliktminderung

Erarbeiten von Lösungen zur Vermeidung oder Verminderung von Beeinträchtigungen des Naturhaushalts und des Landschaftsbildes in Abstimmung mit den an der Planung fachlich Beteiligten,

c)
Ermitteln der unvermeidbaren Beeinträchtigungen,

d)
Überprüfen der Abgrenzung des Untersuchungsbereichs,

e)
Abstimmen mit dem Auftraggeber,

f)
zusammenfassende Darstellung der Ergebnisse von Konfliktanalyse und Konfliktminderung sowie der unvermeidbaren Beeinträchtigungen in Text und Karte;

Leistungsphase 4: Vorläufige Planfassung

 
Erarbeiten der grundsätzlichen Lösung der wesentlichen Teile der Aufgabe in Text und Karte mit Alternativen

a)
Darstellen und Begründen von Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege nach Art, Umfang, Lage und zeitlicher Abfolge einschließlich Biotopentwicklungs- und Pflegemaßnahmen, insbesondere Ausgleichs-, Ersatz-, Gestaltungs- und Schutzmaßnahmen sowie Maßnahmen nach § 3 Absatz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes,

b)
vergleichendes Gegenüberstellen von Beeinträchtigungen und Ausgleich einschließlich Darstellen verbleibender, nicht ausgleichbarer Beeinträchtigungen,

c)
Kostenschätzung

Abstimmen der vorläufigen Planfassung mit dem Auftraggeber und der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde,

Leistungsphase 5: Endgültige Planfassung

 
Darstellen des landschaftspflegerischen Begleitplans in der vorgeschriebenen Fassung in Text und Karte.



 

Zitierungen von Anlage 9 HOAI

Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 9 HOAI verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in HOAI selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 26 HOAI Leistungsbild Landschaftspflegerischer Begleitplan
... mit 10 Prozent. Die einzelnen Leistungen jeder Leistungsphase sind in Anlage 9 geregelt. (2) Die Honorare sind bei einer Planung im Maßstab des ...