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§ 4 - Konsolidierungshilfengesetz (KonsHilfG)

§ 4 Verwaltungsvereinbarung



Die Auszahlung der Konsolidierungshilfen erfolgt auf der Grundlage einer Verwaltungsvereinbarung, die das Nähere nach Maßgabe dieses Gesetzes regelt, insbesondere die Modalitäten der Zahlung der Hilfen, die Definition und die Höhe des Finanzierungssaldos des Jahres 2010, den Abbaupfad eines 2010 bestehenden Finanzierungsdefizits für das jeweilige Land, die Einzelheiten der Überwachung des Abbaus des Finanzierungsdefizits durch den Stabilitätsrat sowie das Verfahren bei Nichteinhaltung der Abbauschritte durch ein Land.

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